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Aktuelles Urteil

Vermieter sonnt sich nackt im Hof – kein Grund für Mietminderung

Vermieter nackt keine Mietminderung
Das Sonnenbaden des Vermieters ist kein Grund für eine Mietminderung – auch nicht, wenn dieser nackt ist. Das stellte das OLG Frankfurt klar Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

28. April 2023, 6:24 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Sonnt man sich nackt auf dem Balkon, dann ist das grundsätzlich kein Problem – so lange sich niemand davon gestört fühlt. Aber wie ist das eigentlich bei Vermietern? Dürfen Mieter die Miete dann mindern? Darüber hat jetzt ein Gericht entschieden.

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Ob ein Vermieter, der sich im Hof nackt sonnt, ein schöner Anblick ist, darüber lässt sich streiten. Ein Grund für eine Mietminderung ist es allerdings nicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Durch den nackten Mann werde „die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt“. Das ästhetische Empfinden spiele dabei keine Rolle, eine „grob ungehörige Handlung“ liege nicht vor. Außerdem sei die Sonnenliege nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge, heißt es im Urteil.

Vermieter hatte Mietminderung nicht akzeptiert

Das OLG hatte sich in dem betreffenden Haus mit zahlreichen angeblichen Mietmängeln befassen müssen. Das Haus liege „in einem sehr gehobenen Wohngebiet“ im Frankfurter Westend, das Umfeld biete „Ruhe und Gediegenheit“. Das Haus wird als Wohnhaus genutzt, es gibt aber auch eine Büroetage. Der Vermieter, der sich gern nackt sonnt, war in diesem Fall der Kläger – eine Personalberatung, die sich daran störte, war die Beklagte: Die Gesellschaft hatte die Miete gemindert und teilweise ausgesetzt, was der Vermieter nicht akzeptierte.

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Bevor das OLG sich mit dem Fall befasste, hatte das Landgericht der Klage des Vermieters, der die ausstehenden Mieten eintreiben wollte, überwiegend stattgegeben. Die Mieterin ging in Berufung, hatte aber nur geringen Erfolg. Gerechtfertigt sei die Mietminderung nur wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft, so das OLG. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen.

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Gericht sieht keine Einschränkungen

„Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht“, entschied das OLG nach einem Ortstermin. Das angeblich im Flur abgestellte „Gerümpel“ gehe nicht „über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß“ hinaus. Auch Essensgerüche seien kein Grund für eine Mietminderung. In einem gemischt genutzten Haus gehöre es dazu, „dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht“.

Auch interessant: Darf man im Garten oder auf dem Balkon eigentlich nackt sein?

Beim Ortstermin trafen die Juristen auch auf keinen nackten Mann im Flur. Die Beklagte hatte behauptet, dass der Vermieter sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe. Während des Ortstermins war das nicht der Fall. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe, so das Gericht.

Mit Material der dpa

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