15. September 2023, 5:56 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Jahresabrechnungen können in Eigentümergemeinschaften schon mal zu Konflikten führen. Mit einem Fall beschäftigte sich nun sogar der Bundesgerichtshof.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss eine korrigierte Jahresabrechnung erstellen, wenn ein Beschluss über die Kostenverteilung, der der Jahresabrechnung zugrunde liegt, ungültig ist. Jeder Wohnungseigentümer kann in diesem Fall eine korrigierte Jahresabrechnung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: V ZR 251/21). Nach diesem Urteil muss der Kläger die Kosten für die Dachsanierung nicht alleine tragen.
Eigentümer will Kosten für Dachsanierung nicht tragen
Vor dem BGH-Urteil sollte ein Wohnungseigentümer die Kosten einer Dachsanierung über seiner Wohneinheit allein tragen. Gegen diese Kostenverteilung erhob er Beschlussanfechtungsklage.
Während des laufenden Verfahrens wurde im Juni 2018 die Jahresabrechnung beschlossen und der Wohnungseigentümer – wie in dem von ihm angefochtenen Beschluss vorgesehen – mit den Sanierungskosten belastet. Im Februar 2019 wurde die Verteilung der Dachsanierungskosten für ungültig erklärt. Dennoch sollte der Mann weiter die Kosten tragen. Als er der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Verwalterin der WEG Klage ein.
Die Vorinstanz hatte dem Wohnungseigentümer dann zur Zahlung der in der Jahresabrechnung vorgesehenen Kosten verurteilt. Doch das sah der BGH anders – und wies die Klage ab.
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So lautete die BGH-Begründung
Begründung: Eingeforderte Nachschüsse oder beschlossene Vorschüsse der einzelnen Wohnungseigentümer müssten laut BGH auf Grundlage der korrigierten Abrechnung neu beschlossen werden. Die in der alten Abrechnung beschlossenen Nachzahlungen dürfte man indes nicht mehr verlangen. Schäden wegen Zahlungsverzugs, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, müsste der säumige Eigentümer aber ersetzen.
mit Material der dpa