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Urteil

Pflichtverletzung rechtfertigt Abberufung des WEG-Verwalters

Wann das Abberufen des WEG-Verwalters gerechtfertigt ist
Beschlüsse von Eigentümern sind Arbeitsaufträge für Verwalter. Erledigen Verwalter diese Aufgaben nicht, kann es unangenehme Folgen haben. Foto: Getty Images
dpa

22. September 2021, 4:37 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Beschlüsse von Eigentümern sind für Verwalter Arbeitsaufträge. Das heißt: Die Beschlüsse müssen umgesetzt werden. Erledigen Verwalter diese Aufgabe nicht, kann das unangenehme Folgen haben.

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Verwalter müssen Beschlüsse von Eigentümerversammlungen umsetzen. Passiert das nicht, kann das ein gerechtfertigter Grund für das Abberufen des WEG-Verwalter sein. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 25/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

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WEG-Verwalter abberufen – der Fall

Wird zum Beispiel trotz Beschluss eine Gebäudefeuerversicherung längere Zeit nicht abgeschlossen, müssen Eigentümer das nicht hinnehmen.

Hier der konkrete Fall dazu: Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Wiederbestellung der Verwalterin. Die Verwalterin war zwar nach Auslaufen ihrer Bestellung offiziell nicht mehr im Amt, übte dieses aber dennoch weiterhin aus. Sie erstellte in ihrer Rolle zum Beispiel Abrechnungen, lud zu Eigentümerversammlungen ein und leitete diese dann auch.

Auf einer dieser Versammlungen im Oktober 2018 kam es zu dem Beschluss, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Da der Abschluss dieser Versicherung bis März 2019 allerdings nicht geschah, hat die Eigentümerin als Folge dessen die Wiederbestellung der Verwalterin angefochten.

Auch interessant: Können Eigentümer der Hausverwaltung eigentlich kündigen?

Das Urteil

Nun folgte das Urteil: Die Anfechtung der Eigentümerin ist erfolgreich, wie das Gericht entschied. Die Verwalterin übte ihr Amt auch nach Auslaufen ihrer Bestellung aus. Daher können auch Verwaltungsfehler in dieser Zeit Wirkung haben und sich auf ihre Rolle auswirken.

Indem keine Gebäudefeuerversicherung trotz Beschluss abgeschlossen wurde, habe die Verwalterin schlichtweg ihre Pflicht verletzt. Noch dazu berge eine derartige Lücke im Versicherungsschutz unter Umständen das Risiko des Totalverlustes. Das müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen und sei zudem eine Grundlage, auf der man einen WEG-Verwalter abberufen könne.

Themen Immobilien
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