22. März 2024, 18:14 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Sicherheit steht auch bei der Bepflanzung eines Balkons an erster Stelle. Balkonkästen und anderweitige Pflanztöpfe müssen ausreichend gesichert werden, um nicht hinunterzufallen. Und auch die Bepflanzung selbst darf etwa den Nachbarn nicht stören. Worauf es zu achten gilt, wenn Mieter ihren Balkon bepflanzen.
Ob und wie man den Balkon einer Mietwohnung bepflanzt, ist Sache des Mieters. Das bedeutet, der Vermieter kann nicht bestimmen, welche Pflanzen in den Kästen gepflanzt werden dürfen oder nicht. Grenzen in der Balkonbegrünung gibt es allerdings trotzdem. Wer sich nicht an die Vorgaben hält und Abmahnungen ignoriert, der riskiert eine fristlose Kündigung.
Ahornbaum auf dem Balkon gibt Ärger
Stress mit dem Vermieter riskiert man schnell bei der falschen Wahl der Pflanzen. Denn bei der Auswahl gibt es durchaus Grenzen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Einen Ahornbaum beispielsweise darf man nicht auf einem Balkon pflanzen. Hintergrund des etwas speziellen Falls: Ein Mieter topfte ein Ahornbäumchen in einem Holzkübel auf seiner Loggia. Der Holzkasten verrottete mit der Zeit, die Wurzeln des nunmehr hochgewachsenen Baumes gruben sich ins Mauerwerk. Hinzu kam, dass die Pflanze umzukippen drohte und deshalb mit Ketten gesichert werden musste. Der Vermieter forderte die Beseitigung des Baumes, der Mieter widersprach – der Fall landete vor dem Landgericht München I (Az.: 31 S 12371716).
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Optik des Gebäudes nicht ohne Weiteres verändern
Wenn eine Bepflanzung aufgrund ihres Umfangs einer baulichen Veränderung gleichkommt oder das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt, ist sie nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Entscheidend dafür, wann dies der Fall ist, sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Weniger spektakulär, aber genauso problematisch können Rankpflanzen sein. Zwar dürfen Mieter grundsätzlich ein Rankgitter anbringen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Pflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 360/85). Efeu oder Wilder Wein sind damit eher ungeeignet zur Balkonbegrünung. Mieter sollten deshalb die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor sie Efeu oder Wilden Wein auf dem Balkon pflanzen.
Auch Hängepflanzen und Blumenampeln können Mieter auf dem Balkon anbringen. Hängen diese allerdings zum Nachbarbalkon hinunter, ist der Ärger im Haus vorprogrammiert – und die Abmahnung nicht weit. So entschied das Amtsgericht Hannover, dass man Nachbarn durch hängende Bepflanzung nicht beeinträchtigen darf (Az.: 538 C 9949/00).
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Wie sieht es mit Cannabis aus?
Auch wenn sich hier eine Legalisierung abzeichnet, sollte man hier zum aktuellen Zeitpunkt die Finger davon lassen. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen dürfen schwer kranke Menschen Cannabis selbst anbauen – in engmaschigen Grenzen und zu medizinischen Zwecken. So entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in dritter Instanz 2016, dass ein an Multiples Sklerose erkrankter Mann zur Linderung der Symptome Cannabis in begrenzten Mengen in seiner Wohnung selbst anbauen durfte (BVerwG 3 C 10.14).
Der illegale Anbau von Cannabis auf dem Balkon rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Alleine schon wegen des Hausfriedens: So stellte das Landgericht Ravensburg fest, dass der Cannabis-Anbau das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerstöre. Zudem werde der Ruf des Hauses beschädigt (Az.: 4 S 127/01).