20. Mai 2022, 11:58 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Zum ersten Mal seit 11 Jahren gibt es in diesem Jahr wieder eine Volkszählung – den Zensus 2022. Dabei sollen verlässliche Daten über Bevölkerungszahlen, Gebäude- und Wohnungszahlen ermittelt werden. Von Mitte Mai bis August werden stichprobenartig Millionen Menschen dazu befragt. Allerdings befinden wir uns noch immer in Zeiten der Corona-Pandemie – wie sollte man sich verhalten?
Wie viele Wohnungen gibt es in Deutschland? Sind sie alle vermietet? Hat Deutschland inzwischen mehr als 85 Millionen Menschen? Wie weit fahren die Menschen zur Arbeit? Kurz gesagt: Wie leben die Menschen in Deutschland? Der Zensus 2022 will das alles wissen, um die Zukunft anhand dieser Daten zu gestalten. Die Volkszählung ist die Grundlage für viele Entscheidungen. Dabei kommen die Interviewer auch in die Wohnungen. Welche Hygiene-Vorschriften bezüglich Corona sind dabei relevant?
Der Zensus in Zeiten von Corona
Die Coronainfektionen sinken – und doch ist die Pandemie noch nicht vorüber. Soll man in Zeiten von Corona den Interviewer tatsächlich in die eigene Wohnung lassen? Das muss man nicht, aber man kann: „Die persönlichen Befragungen erfolgen nach den geltenden Infektionsschutzvorgaben. Sie sind kurz, kontaktarm und können vor der Tür erledigt werden“ erläutert das Statistische Bundesamt gegenüber myHOMEBOOK. Den etwas längeren Fragebogen kann man online und persönlich ausfüllen. Eine Testpflicht vor der Befragung gibt es ebenfalls nicht. Weder der Befragte noch der Interviewer müssen sich testen lassen.
Was sollte man sonst noch darüber wissen?
Ist man Eigentümer – oder Verwalter von Wohnraum – ist man beim Zensus verpflichtet, Angaben über vermieteten Wohnraum zu machen. Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung umfasst die Auskunftspflicht auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern.
Vermieter speichern normalerweise Daten über ihre Mieter nur zu Zwecken, die der Durchführung des Mietverhältnisses dienen, etwa Betriebskostenabrechnungen. Die gesetzlich angeordnete Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter geht über die gewöhnliche Durchführung des Mietverhältnisses hinaus.
Aus Sicht des Datenschutzrechts spricht man von einer Änderung der Verarbeitungszwecke. Man verwendet die Daten demnach für einen anderen Zweck als den, wofür sie ursprünglich erhoben wurden. Die Mieter müssen nach der Datenschutzgrundverordnung Artikel 13 (DSGVO) über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. Es sei denn, der Mietvertrag enthält bereits eine Klausel, die solche Sonderregelungen abdeckt.
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Ist der Zensus verpflichtend?
Der Zensus ist Pflicht! Wer die Befragung verweigert, riskiert nach dem Bundesstatistikgesetz §23 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro. Die Befragungen laufen mit einem Fragebogen und einem persönlichen Gespräch ab.