27. Februar 2022, 6:15 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Auch dem Land riecht es oft anders als in der Stadt – das ist soweit bekannt. Doch manchmal überschreitet der Geruch von Tieren auch die Grenzen des Erträglichen. Nachbarn müssen das nicht aushalten, wie ein aktuelles Gerichtsurteil bekräftigt.
Selbst auf dem Land muss ein Nachbar nicht jeden Gestank ertragen. So können Grundstückseigentümer verlangen, dass die Geruchsemissionen, die durch Ziegenhaltung auf dem Nachbargrundstück entstehen, unterlassen werden.
Nachbar muss Gestank nicht tolerieren
Denn die üblen Gerüche beeinträchtigen das Eigentum der Klägerin und sind nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 363/20) nach einem Besuch vor Ort. Darauf weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Mit reiner Landluft hatten die Gerüche nach Ansicht des Gerichts nichts mehr zu tun.
In dem Verfahren ging es um eine begehrte Unterlassung von Geruchsbelästigungen. Diese gingen von der Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock auf dem Grundstück der Beklagten aus. Das Landgericht verurteilte die Beklagten nach einem Ortstermin, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin durch mit der Tierhaltung verbundene Geruchsemissionen zu beeinträchtigen.
Auch interessant: Welche Abstände muss man beim Bauen zum Nachbarn einhalten?

Nachbar darf nach Urteil weiterhin aus dem Fenster sehen

Wann man Bäume an der Grundstücksgrenze dulden muss

Wer Heckenschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten beseitigen muss
Oberlandesgericht bestätigte Urteil nach Ortstermin
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung dieser wesentlichen Geruchsbeeinträchtigungen durch die Ziegenhaltung zu. Die von Zeugen geschilderten üblen und als „unerträglich“ empfundenen Gerüche hätten nicht mit einer mangelnden Gewöhnung an das Landleben zu tun, wie es bei Städtern der Fall sein möge.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung, nachdem es sich selbst ein Bild vor Ort gemacht hatte. Von der Ziegenhaltung der Beklagten, insbesondere durch die Haltung des Ziegenbocks, würden dem Grundeigentum der Klägerin „üble Gerüche“ zugeführt.
Der Gestank beeinträchtige den ungestörten Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück der Klägerin. Dies führe wiederum zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Dieser Eingriff in das Eigentum der Klägerin sei rechtswidrig, ein Nachbar müsse den Gestank nicht dulden.