29. August 2024, 10:35 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Muschelblume, auch Wassersalat genannt, gilt als beliebte Pflanze für Teich oder Aquarium. Doch inzwischen ist sie verboten – pflanzt man sie dennoch, droht ein hohes Bußgeld.
Bereits seit 2016 führt die Europäische Union eine Liste invasiver gebietsfremder Arten, die sogenannte Unionsliste. Darauf sind sowohl Pflanzen als auch Tiere gelistet, die die Artenvielfalt der heimischen Flora und Fauna gefährden. Mittlerweile umfasst diese Liste 88 Punkte – seit August 2024 findet man auch die Muschelblume darunter. Somit gilt sie als verboten und darf weder gekauft noch verkauft werden. Andernfalls muss man tief in die Tasche greifen, da ein hohes Bußgeld drohen kann.
Muschelblume gilt als gebietsfremd
Ursprünglich stammt die Muschelblume aus Südamerika und ist damit nicht heimisch in der EU. Allerdings verbreiten sich weltweit bestimmte Pflanzenarten allein durch Handels-, Verkehrs- und Reiseströme. Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) weist darauf hin, dass die gebietsfremden Arten in den neuen Regionen dann negative Folgen für die biologische Vielfalt haben können. Deshalb werden sie als invasive Arten deklariert.
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Und so gilt inzwischen auch die Muschelblume als invasiv und steht auf der Verbotsliste. Die freischwimmende Wasserpflanze wächst in Rosetten, die einen Durchmesser von mehr als 60 Zentimeter ausbilden können. Besonders bei hohen Temperaturen breitet sie sich rasch aus. Im Teich ist sie dagegen meist einjährig, da sie nicht winterhart ist. Allerdings wird davor gewarnt, dass das nicht vor der Vermehrung und Verbreitung schütze – etwa wenn ein Vogel Pflanzenteile weiterträgt. Bereits 2022 wurde die Muschelblume von der EU auf die Unionsliste gesetzt, allerdings gab es einen zeitlichen Aufschub, weshalb sie erst jetzt offiziell verboten ist.
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Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro droht
Steht eine Pflanze auf der Unionsliste, darf man sie nicht vorsätzlich in das Gebiet der EU bringen. Außerdem darf sie nicht vorsätzlich gehalten, gezüchtet, gehandelt, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung gebracht und in die Umwelt freigesetzt werden, heißt es in der EU-Verordnung.
Wer schon vor dem 2. August 2024 eine Muschelblume besaß, darf diese nun auch behalten. Nur neue Exemplare dürfen nicht mehr dazukommen. Auch untereinander darf man die Pflanze nicht mehr weitergeben. Wird etwa ein Aquarium aufgelöst oder privat verkauft, darf die Muschelblume nicht weitergegeben werden. Wer das Verbot missachtet, riskiert ein empfindlich hohes Bußgeld. Laut Bundesnaturschutzgesetz drohen bis zu 50.000 Euro.
Hinweis: Wenn man die Muschelblume entsorgen möchte, sollte man sie in den Restmüll geben. Auf dem Kompost oder im Biomüll sollte man sie auf keinen Fall entsorgen, da sie sich so weiter verbreiten könnte.