12. Mai 2021, 16:40 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Nicht immer ist man mit der Gartengestaltung des Nachbarn einverstanden. Vor allem, wenn die Pflanzen und Bäume aufs eigene Grundstück wachsen oder Pollen herüberwehen, hört bei vielen die Akzeptanz auf. Unter gewissen Umständen können Hobbygärtner dagegen sogar etwas unternehmen.
Für die meisten Streitigkeiten unter Gartennachbarn gibt es eine gesetzliche Regelung – so auch für Pflanzen aus dem Nachbargarten, die stören. Doch bevor man sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und den Gegenschlag plant, sollte man immer erst das Gespräch mit seinem Nachbarn suchen, um eine friedliche Lösung zu finden. Wenn das nichts bringt, können die folgenden Tipps helfen.
Pflanzen, Sträucher und Bäume wachsen vom Nachbargarten herüber
Der Klassiker unter den Nachbarschaftsstreitigkeiten: Pflanzen, Bäume oder Hecken wachsen vom Nachbargarten herüber. Teilweise ist dieses Problem im Nachbarschaftsrecht des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) geregelt, in vielen Fällen ist es jedoch Ländersache. Viele Bundesländer regeln die geltenden Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterschiedlich. Daher muss man im Einzelfall die bei sich geltenden Regeln überprüfen. Es gibt aber eine Faustregel, die zusätzlich hilft: Bäume und Sträucher bis zu zwei Metern Höhe sollten mindestens 50 Zentimeter weit von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Alle höheren brauchen mindestens einen Meter Abstand.
Hält sich ein Nachbar nicht an die geltenden Gesetze und ist auch nach einem Gespräch nicht bereit dazu, seine Pflanzen zurückzuschneiden, dürfen Betroffene laut Paragraf 910 des BGB selbst Hand anlegen. Allerdings wirklich nur, wenn sie ihren Nachbarn zur Beseitigung aufgefordert haben und er dieser nicht nachgekommen ist. Und auch dann ist nur ein Rückschnitt gestattet, nicht etwa ein Kahlschlag.
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Wildkräuter wuchern aus dem Nachbargarten
Grundsätzlich darf jeder Hobbygärtner sein Grundstück so gestalten, wie es ihm gefällt. Dazu zählt auch, Wildkräuter stehenzulassen. Gefällt das dem Nachbarn aufgrund des Samenflugs nicht, hat er keine große Handhabe. Das OLG Düsseldorf (Az. O U 205/92) und das OLG Köln (Az. 12 U 40/93) urteilten, dass es sich um Naturkräfte handelt, die jeder dulden muss.
Nur wenn der Nachbargarten aufgrund der wild wachsenden Pflanze verwahrlost, Pflanzen am Zaun hinauf oder in den eigenen Garten herüberwachsen, kann man seinen Nachbarn dazu auffordern, dies zu unterbinden. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann man, wie oben beschrieben, tätig werden.
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Was, wenn man gegen Pflanzen vom Nachbarn allergisch ist?
Auch wenn es für Allergiker äußerst unangenehm ist, wenn im Nachbargarten Pflanzen wachsen, die Allergien hervorrufen, können sie in der Regel nichts dagegen unternehmen. Der Pollenflug muss, genau wie der Samenflug, laut BGB geduldet werden. Eine Ausnahme besteht, sofern der Betroffene eine wesentliche Beeinträchtigung vorweisen kann, deren Belastung über die Ortsüblichkeit hinausgeht und damit außer Verhältnis steht. In diesem Fall kann man unter Umständen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend machen.