16. März 2022, 13:02 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Baubranche boomt – trotz steigender Kosten und Lieferengpässen beim Hausbau. Damit die Betriebe ihre Aufträge erfüllen können, setzen sie oft auf Subunternehmer. Aber wer haftet, wenn deren Arbeit Mängel aufweist und dadurch ein Schaden entsteht?
Auf der eigenen Baustelle kann es durchaus passieren, dass Subunternehmen zum Einsatz kommen. Oft lagern Fachbetriebe bestimmte Arbeiten an kleinere Firmen aus, um Kosten zu sparen und flexibel zu agieren. Aber auch zusätzliche Expertise kann ein Grund sein, warum Subunternehmen eingesetzt werden. Was sollten Bauherren dabei beachten?
Übersicht
Immer häufiger Subunternehmen auf der Baustelle
Besonders vorsichtig sollten Bauherren bei sogenannten „Schlüsselfertigfirmen“ sein, die mitunter mit unqualifizierten Subunternehmern zusammenarbeiten. Das beobachtet auch der Verband Privater Bauherren (VPB) mit Sorge. Im Grunde geht es darum, die Kosten gering zu halten, Baufirmen würden demnach oft das günstigste Subunternehmen beauftragen. „Die Schäden sind absehbar, der Pfusch am Bau ist programmiert!“, schreibt der VPB auf seiner Webseite.
Das Problem seien vor allem die Einmannbetriebe und Billigfirmen, die teilweise durch den Wegfall des Meisterzwangs entstanden. „Sie bieten ihre Dienste oft unter den üblichen Preisen an, leisten aber meist auch nur minderwertige Arbeit“, erklärt der Bauherren-Verband. „In Bauboom-Zeiten sind sie gefragt, weil jede Hand gebraucht wird. Schließlich drängeln viele Bauherren und wollen schnell einziehen.“
Wie ist die vertragliche Regelung?
Grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab – er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart. „Das heißt, zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis“, erklärt Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung.
Wer haftet im Schadensfall?
„Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn.“ Beschädigt etwa der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer ebenso in Anspruch genommen werden.
Der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. „Denn auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften“, erklärt Staschik.
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Wie sollten sich Bauherren verhalten?
Laut den Experten des VPB können sich Bauherren vor „Pfusch am Bau“ schützen, indem sie Baubeschreibung und Vertrag vor der Unterzeichnung von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen lassen. Der Gutachter kennt die Lücken und Fallstricke, die im Kleingedruckten auftauchen können. „Sein besonderes Augenmerk gilt dabei auch der Qualität der Subunternehmer“, informiert der Verband.