Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Gewährleistung

Mängel am Haus sind fünf Jahre reklamierbar

Bei baulichen Mängeln am Haus hat man fünf Jahre Zeit diese bei der Firma anzuzeigen, so lange gilt die gesetzliche Gewährleistung
Bei baulichen Mängeln am Haus hat man fünf Jahre Zeit, diese bei der Firma anzuzeigen. So lange gilt die gesetzliche Gewährleistung Foto: iStock/fotoduets
Franka Kruse-Gering
Redakteurin

4. November 2022, 5:42 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Keller undicht, Risse im Mauerwerk oder schiefe Türen – Immobilienbesitzer kennen das Problem, wenn beim Bau schlampig gearbeitet wurde. Leider sind die Schäden meist erst nach Jahren sichtbar.

Artikel teilen

Bedauerlicherweise ist Pfusch am Bau nicht mehr die Ausnahme, sondern eher schon die Regel geworden. Rund 40 Prozent aller neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäuser weisen Mängel an ihrer Baukonstruktion auf. 38 Prozent haben Fehler an der Gebäudeausrüstung, also Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen, zeigt eine Studie des Instituts für Bauforschung (IfB). Doch Bauherren müssen nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Gewährleistung ist das Zauberwort, wenn man Mängel am Haus feststellt.

Dazu passend: Schadstoffe beim Bauen und Sanieren – was ist zu beachten?

Was sollte man tun, wenn man Mängel am Haus feststellt?

In der Regel haben Bauherren bis zu fünf Jahre nach Bauabnahme Zeit, um Mängel am Haus zu reklamieren, denn so lange gilt die Gewährleistung, schreibt der Bauherren Schutzbund e. V.. Diese festgestellten Fehler müssen dem verantwortlichen Unternehmen schriftlich in Form einer „Mängelrüge“ angezeigt werden. Außerdem muss man der Firma, die den Schaden verursacht hat, eine angemessene Frist setzen.

Mehr zum Thema

Auf Nummer sichergehen

Wichtig zu wissen ist, dass die Frist auch noch nach dem Melden des Schadens weiterläuft. Reagiert der Bauunternehmer nicht, sollte man als Bauherr darüber nachdenken, rechtliche Schritte einzuleiten, damit nicht in der Zwischenzeit die Gewährleistung abläuft und man die Mängel am Haus nicht mehr reklamieren kann. Meldet sich der Bauunternehmer, unterbricht die Verjährungsfrist.  

Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Bauherren zur Sicherheit, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses zu beauftragen. Denn ein Sachverständiger könne Mängel, oft sogar lange bevor sie echte Schäden nach sich ziehen, erkennen. 

Mit Material der dpa

Themen Immobilien
Aktuelle Angebote entdecken
OBI Logo
Anzeige
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.