3. Januar 2021, 5:21 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
Wer nicht selber oder mit einem Architekten baut, sondern eine Firma beauftragt, hat in der Regel weniger Planungsaufwand. Eine detaillierte Baubeschreibung steht einem dennoch zu.
Viele Bauherren entscheiden sich bei dem Bau ihrer Immobilie für eine Zusammenarbeit mit einem Schlüsselanbieter oder Bauträger. Seit 2018 gilt: Bauherren haben hier einen Anspruch auf eine umfassende Baubeschreibung.
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Was in eine Baubeschreibung gehört
Laut Bauvertragsrecht muss diese unter anderem Angaben über die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks, sowie den Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Steht dieser zu Beginn der Bautätigkeit noch nicht fest, muss stattdessen die Dauer der Baumaßnahmen angegeben sein. Die Beschreibung muss außerdem rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung in schriftlicher Form vorliegen.
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Dadurch bekämen Bauherren ausreichend Zeit, um die Beschreibung und Qualität der Leistungen zu prüfen, Preise zu vergleichen und gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, so die Experten. Was die Baubeschreibung im Detail enthalten muss, findet sich im VPB-Ratgeber „Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau“.