28. April 2021, 14:13 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ab Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise. Dann müssen auch Angaben über den Ausstoß von Treibhausgasen erfasst werden. Alle 2011 ausgestellte Energieausweise sind von der Neuregelung betroffen.
Ein Energieausweis zeigt an, wie energieeffizient ein Wohngebäude ist. Das ist wichtig, wenn man ein Haus bauen oder sanieren will. Zudem haben Neumieter oder Käufer das Recht, sich über die energetische Effizienz des neuen Heims zu informieren.
Was hält solch ein Dokument fest? Zum Beispiel, ob man Gas, Strom oder Holzpellets als Heizstoff einsetzt. Besonders interessant sind jedoch die Energie-Kennwerte des Hauses. Darunter versteht man den Verbrauch an Heizung, Warmwasser und Strom pro Quadratmeter. Ab Mai 2021 muss nun auch die Höhe der Emission von Treibhausgas im Energieausweis festgehalten werden.
Neuregelung für den Energieausweis
Mit der Änderung soll die Aussagekraft der Ausweise verbessert werden. Darauf weist „Zukunft Altbau“ hin, ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Informationsprogramm. Die Experten sagen auch, dass der Aussteller eines Energieausweises die Angaben zur Energieeffizienz des Gebäudes vor Ort und anhand von Fotos überprüfen muss.
Warum betrifft die Änderung Ausweise von 2011?
Alle zehn Jahre muss ein Energieausweis erneuert werden. Von der Neuregelung sind demnach alle Ausweise betroffen, die seit 2011 ausgestellt wurden. Für einen neuen Ausweis können sich Hausbesitzer an einen Energieberater oder einen Experten wenden.
Verbraucherschützer schlagen jedoch schon länger Alarm, denn in der Branche tummelt sich so manches schwarze Schaf. Private Bauherren, die auf Nummer Sicher gehen wollen, finden auf diesem Portal einen geeigneten Energie-Effizienz-Experten.
Wann braucht man einen Energieausweis?
Wer sich ein neues Haus baut, muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen. Und auch, wer neu vermietet, verpachtet oder verkauft. Wer braucht den Ausweis noch? Eigentümer, die ihr Gebäude nach den Kriterien des aktuellen Gebäude-Energiegesetzes (GEG) umfassend sanieren.
Übrigens: Wer schon längst in seinem eigenen, fertig gestellten Haus wohnt, braucht keinen Energieausweis. Und auch Eigentümer, die nicht neu vermieten, müssen keinen neuen Ausweis vorlegen.
Was steht neues im Ausweis?
Vor allem wird der Ausstoß des klimaschädlichem Kohlenstoffdioxids (Co2) im Ausweis besser erfasst. Dieser sogenannte Co2-Fußabdruck wird durch den Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes ermittelt. Zudem kommen im neuen Energieausweis ausführliche Angaben zur energetischen Effizienz des Gebäudes dazu. Darunter so verschiedene Angaben wie zur Klimaanlage oder zum Fälligkeitsdatum des Ausweises.
Kompliziert: Zwei verschiedene Energieausweise
Für Laien und Nicht-Häuslebauer ist das undurchschaubare Gestrüpp des Regelwerks abschreckend genug. Es kommt jedoch noch dicker, denn es gibt zwei unterschiedliche Energieausweise. Diese zwei Ausweistypen heißen „Bedarfsausweis“ und „Verbrauchsausweis“. Jetzt bitte festhalten: Die beiden Varianten führen auch zu unterschiedlichen Bewertungen des Energiezustandes des Gebäudes.
Hauseigentümer wählen in der Regel zwischen einem Energie-Verbrauchsausweis und einem Energie-Bedarfsausweis. „Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik“, erklärt Frank Hettler von „Zukunft Altbau“. „Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.“
Ein weiteres Kriterium nennen die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale: „Bedarfsausweise sind meistens teurer als Verbrauchsausweise“.
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Neue Regeln auch für Immobilienmakler
Mit der jetzt in Kraft tretenden Neuregelung müssen auch Immobilienmakler den Ausweis vorlegen. In Immobilienanzeigen bleiben die Pflichtangaben unverändert erhalten. Darunter fallen folgende Punkte: Baujahr des Hauses, Energie-Effizienzklasse, Energieträger für Heizung oder Art des Energieausweises. Auch Angaben zum Energie-Endbedarf oder Energie-Endverbrauchs müssen genannt werden.
Die Experten von „Zukunft Altbau“ erklären: „Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Verfügt der Eigentümer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten im Inserat. Der Energieausweis muss Miet- und Kaufinteressenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden, nicht erst bei der Vertragsverhandlung.“