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Mietrecht

Haben Mieter Anspruch auf ein neues Bad?

Altes Badezimmer
So sehen viele ältere Badezimmer aus. Aber haben Mieter ein Recht auf eine neue Ausstattung? Foto: Getty Images / piovesempre
Felix Mildner
Redaktionsleiter

10. Januar 2025, 17:46 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Viele Mieter träumen von einem modernen Bad. Der Vermieter kann helfen, muss er aber nicht. Wer auf eigene Faust renovieren möchte, sollte sich absichern.

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Bröckelnde Fugen, unansehnliche Fliesen, dunkle Ränder an der Toilette: Da wird es Zeit für ein neues Bad! Meistens ist das ein aufwendiges Vorhaben. Mietern stellt sich dabei die Frage, ob sie Anspruch auf ein neues Bad haben und deshalb von ihrem Vermieter eine grundlegende Modernisierung fordern können.

Haben Mieter Anspruch auf ein neues Bad?

Viele Mieter hoffen, dass ihr Vermieter ein veraltetes oder unansehnliches Bad modernisiert. Rechtlich haben Mieter jedoch keinen Anspruch auf eine neue Badeinrichtung oder bestimmte Ausstattungen. „Ein Anspruch auf eine neue Wanne, eine neue Toilette oder ein Waschbecken besteht für Mieter erst, wenn die vorhandenen Teile defekt sind“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Die Verpflichtung des Vermieters beschränkt sich darauf, den Standard des Bads bei Einzug zu erhalten. Auch bei kaputten Teilen ist kein moderner Ersatz garantiert. Stattdessen dürfen Vermieter beispielsweise alte WC-Spülungen durch funktionstüchtige Modelle gleichen Typs austauschen.

Grundlegende Renovierungen oder Modernisierungen, wie sie Wohnungsgesellschaften im Abstand von 25 bis 30 Jahren durchführen, gelten meist als Modernisierungsmaßnahmen – und diese ziehen in der Regel eine Mieterhöhung nach sich.

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Änderungen mit dem Vermieter absprechen

Mieter, die ihr Bad verschönern möchten, können bei kleineren Veränderungen selbst aktiv werden. Dazu zählen neue Wandfarben, Duschvorhänge oder transportable Duschkabinen. Geht es jedoch um bauliche Maßnahmen, ist Vorsicht geboten. „Veränderungen, die in die Substanz eingreifen, oder größere bauliche Maßnahmen erfordern eine Erlaubnis des Vermieters“, betont Hartmann.

Dazu gehören Arbeiten wie das Abklopfen und Neuverlegen von Fliesen, der Austausch von Waschbecken, Toiletten oder Heizungen und sogar das Erneuern von Fugen. Ohne Zustimmung drohen erhebliche Probleme, etwa wenn der ursprüngliche Zustand bei einem Auszug wiederhergestellt werden muss – was nahezu unmöglich wird, wenn die alte Badeinrichtung entsorgt wurde.

Einige Wohnungsgesellschaften bieten zudem standardisierte Renovierungspakete an, die speziell für barrierefreie Umbauten gedacht sind. Solche Kooperationen mit Dienstleistern können helfen, Renovierungen professionell umzusetzen und etwaige Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Häufig wird jedoch eine Mietanpassung vereinbart, die in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geregelt wird.

Felix Mildner
Redaktionsleiter

Schriftliche Absprachen schützen vor Problemen

„Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, vor Beginn von Renovierungsarbeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Diese sollte festhalten, welche Arbeiten geplant sind und wer die Kosten trägt.“

Mit Material der dpa

Themen Mietrecht
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