12. März 2024, 11:16 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
In Neubauten bereits Standard, im Bestandsbau in vielen Fällen nachrüstbar: die Wärmepumpe soll die Energiewende vorantreiben. Allerdings erzeugen Luft-Wärmepumpen auch Lärm, weshalb bestimmte Abstandsregeln gelten. Und diese sind alles andere als einheitlich.
Abstandsregeln sorgen in Deutschland dafür, dass nichts zu nah an die Grundstücksgrenze gebaut wird. Die Regelungen sind allerdings unterschiedlich – je nach Bundesland. Teilweise gelten auch Sonderregeln für einzelne Gemeinden. Da Wärmepumpen zumeist im Außenbereich eines Grundstücks stehen, sollte man auch hier die entsprechend geltenden Abstände wahren. Richtet man sich nicht danach, kann ein Bußgeld fällig werden. Allerdings gibt es in diesem Bereich Lockerungen.
Welche Abstände zur Grundstücksgrenze bei der Wärmepumpe gelten
Die Abstände zur Grundstücksgrenze sind in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Da es bei Wärmepumpen eine gewisse Lärmentwicklung gibt, müssen sie in einigen Fällen einen Mindestabstand zum Nachbarn haben. Es ist also in der Regel nicht erlaubt, die Anlage direkt am Gartenzaun aufzustellen. Sonst hätte der Nachbar die Möglichkeit, aus Gründen des Lärmschutzes dagegen vorzugehen.
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Änderung der Bauordnung in Thüringen
Allerdings könnten sich Nachbarn zukünftig an den Lärm gewöhnen müssen – zumindest in Thüringen. In diesem Bundesland liegt dem Kabinett nämlich ein Entwurf zur Änderung der Bauordnung vor, der die Abstände reduzieren würde, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Thüringens Bauministerin Susanna Karawanskij (Linke) begründete den Vorstoß: „Es geht in der Novelle der Bauordnung vor allem um die Erneuerbaren Energien, um eine Vereinfachung.“
Wird die Bauordnung entsprechend überarbeitet, dürfen Wärmepumpen in manchen Fällen auch direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Wie es im Entwurf heißt, dürfen sie dabei maximal zwei Meter hoch und drei Meter lang sein. Allerdings muss das Kabinett und der Landtag den Entwurf zunächst durchwinken.
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Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
Abstandsflächen sind Ländersache – weshalb es in Deutschland hierzu keine einheitlichen Regelungen gibt. Dazu kommen noch lokale Festlegungen in den jeweiligen Bebauungsplänen. „In der Regel werden bei Luft-Wasser-Wärmepumpen drei Meter empfohlen“, erklärt Katja Weinhold vom Bundesverband Wärmepumpe e. V. in Berlin auf myHOMEBOOK-Anfrage. Aber sie bestätigt: „Es gibt baurechtlich unterschiedliche Anforderungen der Länder.“ Bei Erd-Wärmepumpen hingegen müsse der Abstand zwischen den Sonden drei Meter betragen und zur Grundstücksgrenze hin sechs Meter.
In Baden-Württemberg etwa liegt der Mindestabstand nur bei 2,5 Metern. Allerdings spielt dabei die Lärmentwicklung auch eine Rolle: Sind die Anlagen in einem Wohngebiet nachts leiser als 35 Dezibel, dürfen sie auch näher an die Grenze. Grundlage dafür ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (kurz TA Lärm). Und in Nordrhein-Westfalen kann man den Abstand auf einen halben Meter reduzieren, wenn man einen Antrag stellt.
Laut dem Wärmepumpen-Verband gelten in den 16 Bundesländern folgende Regelungen. Zur Erläuterung: „Bedingt ohne Mindestabstand“ bedeutet, dass gewisse Kriterien eingehalten werden müssen, damit keine Abstandsfläche notwendig ist, etwa die Höhe oder Länge des Gerätes. „Uneingeschränkt ohne Abstandsfläche“ ist dementsprechend eben ohne eine weitere Anforderung.
- Baden-Württemberg: bedingt ohne Mindestabstand, aber Lärmschutz muss eingehalten werden
- Bayern: bedingt ohne Mindestabstand, da keine „gebäudegleiche Wirkung“
- Berlin: erlaubt mit einer Höhe unter 2 Meter und einer Gesamtlänge von 3 Meter
- Brandenburg: bedingt ohne Mindestabstand, aber maximale Höhe der Wärmepumpe 2 Meter und Gesamtlänge 3 Meter (inklusive Fundament, Einhausung etc.)
- Bremen: uneingeschränkt ohne Abstandsflächen, Wärmepumpe nicht als bauliche Anlage definiert
- Hamburg: bedingt ohne Mindestabstand, falls die Wärmepumpe nicht als gebäudeähnlich eingestuft ist, ansonsten 2,50 m Abstand
- Hessen: bedingt ohne Mindestabstand für Wärmepumpen bis 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge
- Mecklenburg-Vorpommern: bedingt ohne Mindestabstand, sofern nicht als gebäudeähnlich eingestuft und nicht höher als 3 Meter und nicht länger als 9 Meter
- Niedersachsen: Kein Abstand zur Grundstücksgrenze erforderlich, wenn „gebäudeähnliche Wirkung“ und unter 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge
- Nordrhein-Westfalen: 0,5 Meter, neue Bauordnung seit 2024
- Rheinland-Pfalz: uneingeschränkt ohne Abstandsflächen, Wärmepumpe nicht als bauliche Anlage definiert
- Saarland: kein Mindestabstand bei Höhe der Wärmepumpe bis 2 Meter und Einhaltung der TA Lärm
- Sachsen: Keine klare Regelung
- Sachsen-Anhalt: Keine klare Regelung
- Schleswig-Holstein: Bedingt ohne Mindestabstand, sofern nicht als gebäudeähnlich eingestuft
- Thüringen: Bedingt ohne Mindestabstand, sofern nicht als gebäudeähnlich eingestuft
Bestenfalls vor Ort informieren
„Die Bauordnungen in Deutschland geben unterschiedliche Abstände vor, zudem können sich die Regelungen auch kommunal unterscheiden. Auch ist vielerorts auch nicht klar, ob Wärmepumpen als „gebäudeähnlich“ eingestuft werden. Der einfachste und verlässlichste Weg im Richtlinien-Dschungel: bei der örtlichen Baubehörde nach dem aktuellen Stand fragen. Da ist man auf der sicheren Seite.“