
15. März 2025, 12:08 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer als Mieter die eigene Küche nach den persönlichen Vorstellungen umgestalten möchte, sollte sich gut überlegen, welche Veränderungen tatsächlich möglich sind. Denn nicht jede Maßnahme ist erlaubt – besonders dann, wenn die Küche zum Mietobjekt gehört. Welche Regeln dabei gelten und worauf es zu achten gilt.
Mieter dürfen in ihrer Küche nicht uneingeschränkt renovieren oder umbauen, insbesondere wenn diese Teil der Mietwohnung ist. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund weiß, was Mieter in ihrer Küche umgestalten dürfen – und was nicht. Ansonsten kann man sich schnell Ärger mit dem Vermieter einhandeln.
Was Mieter beim Umgestalten der Küche beachten sollten
Grundsätzlich gilt: Mieter dürfen die Küche nur so weit verändern, dass alle Eingriffe beim Auszug rückstandslos entfernt werden können. Andernfalls drohen Konflikte mit dem Vermieter. Hartmann weist darauf hin, dass Veränderungen wie Streichen oder Bekleben ausdrücklich genehmigt werden müssen: „Wenn ich etwas kleben oder streichen will, dann nur mit seiner Zustimmung.“ Damit ist nicht der Raum an sich gemeint, sondern die einzelnen Bestandteile der Küche.
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Schriftliche Zustimmung einholen
Mündliche Absprachen mit dem Vermieter reichen allerdings nicht aus, um auf der sicheren Seite zu sein. Hartmann rät: „Lassen Sie sich unbedingt schriftlich geben, was er im Einzelnen erlaubt hat.“ Dies dient als Beweissicherung, falls es später zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

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Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann mit einfachen Mitteln optische Veränderungen vornehmen. Neue Griffe an den Schränken, eine andere Beleuchtung oder Dekoration bieten Möglichkeiten, das Erscheinungsbild der Küche zu modernisieren, ohne bauliche Veränderungen vorzunehmen. Wichtig ist dabei, alle ausgebauten Elemente sicher zu verwahren, um sie bei Bedarf wieder einsetzen zu können.
Mit Material der dpa