1. Februar 2025, 6:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Mangelfreiheit von Mieträumen richtet sich nach geltenden technischen Normen – auch denjenigen, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Das Landgericht Paderborn entschied 2024 zugunsten eines Mieters, der unter feuchten Wänden litt. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt in einem Gastbeitrag über das Urteil auf.
Das Landgericht Paderborn stellte per Urteil klar, dass hinsichtlich der Mangelfreiheit von Mieträumen immer die geltenden technischen Normen einzuhalten sind. Dabei wird grundsätzlich auf die bei Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen und Maßstäbe abgestellt. Ein Gericht entschied 2024 über feuchte Wände in einer Mietwohnung.
Mieter klagt auf Instandsetzung bei feuchten Wänden
Ein Mieter einer Erdgeschosswohnung in einem Wohnhaus aus dem Jahr 1926 minderte die Miete um 50 Prozent und verklagte seinen Vermieter auf die Beseitigung von Feuchtigkeit. Der Keller des Hauses war feucht, und die Feuchtigkeit hatte sich bis in die Wände der Mietwohnung ausgebreitet. Der Mieter forderte, dass sich der Vermieter sowohl um die feuchten Wände im Keller als auch in der Mietwohnung kümmert.
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Gericht: Mietminderung und Instandsetzung gerechtfertigt
Das LG Paderborn entschied, dass eine Mietminderung von 20 Prozent aufgrund der Mängel gerechtfertigt sei. Durchfeuchtete Wände, Salzausblühungen und zerbröselnder Putz stellen nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen Mangel dar. Der Vermieter müsse dafür sorgen, dass die Wohnung einen üblichen Wohnstandard aufweist.
Das Gericht zog bei seiner Bewertung die technischen Normen heran, die bei Errichtung des Gebäudes im Jahr 1926 galten. Auch nach diesen Normen seien die durchfeuchteten Wände ein Mangel, den der Vermieter zu beheben habe (LG Paderborn, Urteil v. 06.03.24, Az. 1 S 72/22).
Auch ältere Gebäude müssen einen üblichen Wohnstandard bieten
„Die Mangelfreiheit von Mieträumen richtet sich nach den technischen Normen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten. Feuchtigkeitsschäden wie durchfeuchtete Wände und zerbröselnder Putz rechtfertigen eine Mietminderung und verpflichten den Vermieter zur Instandsetzung. Ein üblicher Wohnstandard ist auch bei älteren Gebäuden sicherzustellen.“