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Heizungstausch, Dämmung, ...

Bis zu 70 Prozent Zuschuss! Wichtige Änderung bei der Förderung von Sanierungen

Alte Heizungen
Raus mit der alten Heizung? Dann lohnt es sich, auf die neuen Förderprogramme von KfW und BAFA zurückzugreifen Foto: Getty Images / Tramino
Felix Mildner
Redaktionsleiter

2. Februar 2024, 4:41 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Seit Beginn des Jahres 2024 gelten wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung für die Sanierung des Eigenheims. Außerdem gibt es höhere Fördersätze – wenn man geschickt vorgeht. myHOMEBOOK erklärt die neuen Förder-Regeln.

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„Erst Vertrag abschließen, dann zum Amt“ – diese Regel sollten Eigentümer beherzigen, wenn sie auf die Förderung für die energetische Sanierung 2024 zurückgreifen möchten. Denn wer die Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude nutzen möchte, muss künftig schon mit einem ausführenden Unternehmen – etwa einem Handwerksbetrieb – ins Geschäft gekommen sein. Erst danach könne man die Fördermittel beantragen. Welche Regeln gelten 2024 bei der Förderung rund um die energetische Sanierung des Eigenheims?

Zuerst Firma beauftragen, dann Förderantrag stellen

Zum 1. Januar 2024 hat sich eine zentrale Regel bei der staatlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geändert. Konkret geht es dabei um das Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM). „Bislang bemühten sich Bauherren zunächst um den Förderbescheid, dann wurde es konkret. Jetzt ist es umgekehrt. Vor Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein“, informiert Frank Lange vom Verband Fenster + Fassade (VFF). Bauherren müssen sich demnach vorab für ein Sanierungsangebot verbindlich entschieden haben und auch einen Termin für die Maßnahme festlegen. Erst dann kann man die Förderung beantragen.

Auch interessant: Was sich bei Neubauförderungen 2024 ändert

Bundesförderung für effiziente Gebäude neu aufgestellt

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt, informiert die Verbraucherzentrale NRW. Dabei gelten nun höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Auch hier gilt: Zuerst die Handwerker beauftragen, dann den Förderantrag stellen. Diese können ab dem 27. Februar eingereicht werden.

Übergangsregelung beim Heizungstausch

Eigentümer können den förderfähigen Heizungstausch auch schon vor dem 27. Februar in Auftrag geben und umsetzen – sofern sich so kurzfristig Handwerker finden lassen. Den Förderantrag kann man in diesen Fällen auch nachträglich stellen. Diese Übergangsregelung ist befristet. Beauftragt man vor dem 31. August 2024 einen Heizungstausch, kann man den Förderantrag noch bis zum 30. November 2024 stellen.

Neue Aufteilung zwischen BAFA und KfW

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Förderbereiche neu aufgeteilt. Die Förderung von Heizungsanlagen liegt jetzt weitgehend bei der KfW. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge sind online beim BAFA und der KfW zu finden.

Mehr Geld für den Heizungstausch

Für neue Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) genügen, gibt es seit des Beginns von 2024 eine einheitliche Förderung von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Bonus von zusätzlich fünf Prozent drin.

Bei Biomasseheizungen, etwa Pelletheizungen, gibt es einen Zuschlag von 2500 Euro, wenn besonders wenig Feinstaub anfällt. Zusätzlich kann ein Bonus von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen beantragt werden, wenn man bis zum 31. Dezember 2028 handelt. Danach sinkt der Zuschlag auf 17 Prozent, anschließend alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent.

Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.

Wie stellt man eigentlich einen Förderantrag?
Sowohl bei der KfW, als auch beim BAFA kann man die Förderanträge bequem online stellen. Bei der KfW muss man sich zunächst im Zuschussportal registrieren. Anschließend kann man hier alles Weitere erledigen, etwa den Antrag stellen, Nachweise hochladen und Auszahlungen beantragen.
Beim BAFA funktioniert die Antragstellung ähnlich, auch hier kann man sich zunächst im Portal „easy online“ registrieren. Das Portal leitet Schritt für Schritt durch die Antragstellung. Das BAFA stellt zudem eine Ausfüllhilfe für die Antragstellung bereit. Bei Fragen gibt es sowohl bei der KfW, als auch beim BAFA die Möglichkeit, telefonisch oder per Online-Formular Kontakt aufzunehmen.

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Kreditangebot als Ergänzung zur Förderung

Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet zudem ein zinsverbilligtes Kreditangebot von bis 120.000 Euro pro Wohneinheit. Es gilt für private Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage der KfW (Heizungstausch) und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA (sonstige Effizienzmaßnahmen). Der Ergänzungskredit kann auch bei der Hausbank beantragt werden.

Felix Mildner, Redaktionsleiter

Lokale Förderprgramme nicht vergessen

„Neben den großen Fördertöpfen der KfW und der BAFA gibt es auch noch etliche regionale und kommunale Programme. Es kann sich lohnen, sich in der entsprechenden Behörde vor Ort zu informieren. Oft werden diese Möglichkeiten seltener genutzt als die großen Programme und sind nicht so schnell ausgeschöpft.“Felix Mildner, Redaktionsleiter
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