8. Oktober 2020, 4:27 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Viele Mieter träumen von einem modernen Bad. Der Vermieter kann helfen, muss er aber nicht. Wer auf eigene Faust renovieren möchte, sollte sich absichern.
Bröckelnde Fugen, unansehnliche Fliesen, dunkle Ränder an der Toilette: Da wird es Zeit für eine Bad-Verjüngungskur. Meistens ist das ein aufwendiges Unterfangen. Mietern stellt sich die Frage, ob sie Anspruch auf ein neues Bad haben und deshalb bei ihrem Vermieter auf eine grundlegende Renovierung pochen können.
Wohnungsgesellschaften bringen Bäder in der Regel in einem Rhythmus von 25 bis 30 Jahren auf Vordermann. „Das geschieht dann meist im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten an den gesamten Wohnhäusern“, erläutert ein Sprecher des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), der rund 3000 Unternehmen repräsentiert. Eine solche Grundrenovierung fällt meistens unter den Begriff Modernisierung, die wiederum eine Mieterhöhung nach sich ziehen kann.
Mieter haben keinen Anspruch auf ein neues Bad
Anspruch auf ein neues, modernes Bad haben alteingesessene Mieter nicht. Gleiches gilt für eine bestimmte Badausstattung. Sie können lediglich erwarten, dass – wie beim Rest der Wohnung auch – der bei Einzug bestehende Standard erhalten bleibt. Das bedeutet, dass Vermieter sogar kaputte WC-Spülungen mit uraltem Wasserabzug durch gleiche, aber funktionstüchtige Exemplare ersetzen können.
Wer 70er-Jahre-Charme in Eigenarbeit aus dem Bad verbannen will, redet am besten mit dem Eigentümer. Er allein entscheidet, ob er den Wunsch nach Erneuerung und Modernisierung erfüllt. „Ein Anspruch auf eine neue Wanne, eine neue Toilette oder ein Waschbecken besteht für Mieter erst, wenn die vorhandenen Teile defekt sind“, erläutert Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Der Vermieter muss also nur tätig werden, wenn etwas defekt ist. Auf die Instandsetzung haben Mieter im Unterschied zur Bad-Modernisierung ein Recht.
Arbeiten besser mit Vermieter abstimmen
Grundsätzlich können sich Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter auf eigene Kosten an die Renovierung für ein neues Bad machen. Zumindest gilt das für kleinere Umgestaltungen wie frische Farbe, einen neuen Duschvorhang oder eine transportable Duschkabine.
Bei weitergehenden Plänen ist aber Vorsicht geboten. „Veränderungen, die in die Substanz eingreifen, oder größere bauliche Maßnahmen erfordern eine Erlaubnis des Vermieters“, sagt Hartmann. In diese Kategorien fallen unter anderem Fliesen abklopfen und neue anbringen, der Austausch von Waschbecken, Toiletten, Badewannen, Duschen und Heizungen. Selbst das Erneuern von Fugen kann heikel sein.
Ohne Zustimmung des Vermieters drohen Probleme. „Im besten Fall bleiben Mieter auf ihren Kosten sitzen. Im schlechtesten Fall kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Modernisierung wieder rückgängig macht“, warnt Julia Wagner, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dann müssten Mieter spätestens bei Auszug den alten Zustand wieder herstellen. Das wird schwierig, wenn die alte Badeinrichtung entsorgt wurde.
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Vereinbarung mit Vermieter treffen
Zur Absicherung empfehlen Wagner und Hartmann Mietern, vor Beginn des Umbaus eine schriftliche Vereinbarung über das neue Bad und die damit einhergehende selbstgeplanten Modernisierungen schriftlich festzuhalten. Darin regeln sie mit dem Vermieter, welche Arbeiten gemacht werden und verständigen sich über die Kosten.
Einige Wohnungsgesellschaften bieten ihren Mietern Standardvarianten zur Badrenovierung an. Diese kommen speziell bei barrierefreien Umbauten zum Einsatz. Es gibt darüber hinaus Kooperationen mit Firmen, die Mieter bei den Renovierungen unterstützen. Sie informieren beispielsweise zu Fördermöglichkeiten oder entwerfen digitale Pläne. Hinterher gibt es oft eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, einschließlich einer Mietanpassung nach oben.