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Rechtslage

Ist es wirklich verboten, Lampen selbst anzuschließen? Experten klären auf

Lampe anschließen
Eine Glühbirne dürfe man in die Fassung drehen – aber das Anschließen ist eigentlich verboten Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

3. Juni 2024, 11:10 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Eine Lampe selbst anzuschließen ist per se nicht besonders kompliziert und gehört wahrscheinlich zu den häufigsten Heimwerker-Tätigkeiten. Was viele allerdings nicht wissen: Eigentlich darf man es nicht. myHOMEBOOK-Redaktionsleiter Felix Mildner hat bei Experten nachgefragt, was dabei genau erlaubt ist – und was nicht.

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Einen Phasenprüfer, eine Lüsterklemme und eben eine Lampe – mehr benötigt man im Grunde nicht, um eine Leuchte selbst an der Decke zu montieren. Die Kabel sind farblich markiert und müssen entsprechend verbunden werden. Davor noch die Sicherung herausdrehen, danach wieder anschalten – fertig. Was in der Theorie unkompliziert klingt, ist in der Praxis allerdings mit Vorschriften und Regelungen verbunden. Wenn man sich nicht an diese hält, können Konsequenzen drohen. Ist das Anschließen einer Lampe wirklich nicht erlaubt?

Lampen anschließen laut Verordnung nicht erlaubt

Der Paragraf 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt klar, wer eine Lampe anschließen darf – und wer nicht. Dort heißt es – bezogen auf die Elektroinstallation im Haus: „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.“ Das heißt, nur ein ausgebildeter Elektriker darf an der Verkabelung arbeiten. Soweit steht es im Gesetzestext.

Welche Konsequenzen können drohen?

myHOMEBOOK hat beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. nachgefragt, welche Folgen entstehen können, wenn man dennoch eine Lampe selbst anschließt und es zum Schadensfall kommt. „Wenn ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des installierenden Versicherungsnehmers zu einem Sachschaden führt, kann der Versicherer berechtigt sein, ‚seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen‘“, erklärt Kathrin Jarosch. Die Pressesprecherin bezieht sich dabei auf § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. „Ob dem so ist, wird im Einzelfall entschieden“, sagt Jarosch.

Auch interessant: Was bedeuten die Farben beim Stromkabel?

Versicherungsverband sieht Spielraum bei „Instandhaltungsarbeiten“

Ganz so eng sieht es der Verband der Versicherungswirtschaft allerdings dann doch nicht. Denn weiter im Text der Niederspannungsanschlussverordnung heißt es, dass es eine Ausnahme für „Instandhaltungsarbeiten“ gäbe. Der Paragraf 13 „lässt durchaus Spielraum zu“, gibt Jarosch zu Bedenken. Demnach könne man beim Tausch einer Lampe auch von einer solchen Instandhaltungsarbeit ausgehen.

„Allein die Missachtung des § 13 NAV begründet sicher keine Leistungskürzung“, stellt die Versicherungsexpertin klar. „Der Schaden muss darauf zurückzuführen sein, dass jemand amateurhaft die Lampe angebracht hat.“ Entscheidend sei dabei die grobe Fahrlässigkeit, also wenn jemand unbedacht und unvorsichtig agiert.

Übrigens: Ein guter Hinweis findet sich auf den Verpackungen von elektrotechnischen Materialien, wie etwa Steckdosen oder Leuchten. Ein Symbol mit einem Handwerker-Männchen und einem Blitz auf dem Oberkörper bedeutet, dass nur eine Elektrofachkraft die Arbeiten durchführen darf.

Was ein Anwalt dazu sagt

Ist das Anschließen einer Lampe nun erlaubt oder nicht? Jarosch rät: „Holen Sie sich einen Fachmann!“ Allerdings sei es immer auch eine „Einzelfallentscheidung“.

myHOMEBOOK hat zusätzlich bei Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Mönchen-Gladbach nachgefragt. „Man ist immer gut beraten, wenn man von Dingen, von denen man keine Ahnung hat, die Finger lässt“, sagt der Anwalt. „Und Elektro ist sicherlich ein Gewerk, das dazugehört.“

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„Wenn Sie die Niederspannungsverordnung genau lesen, dann dürfen Sie in der Tat die Lampe zwar an der Decke befestigen, aber Sie dürfen sie nicht ans Stromnetz anschließen“, erklärt er weiter. Allerdings wäre es in „leichten Fällen auch kein Problem“, solange die Sicherung dabei raus sei. Auf keinen Fall dürfe man jedoch zwischen Elektroschrank und Übergabepunkt hantieren. Damit sind bei der Lampenmontage die Kabel gemeint, die aus der Decke kommen. „Man sollte auch vermeiden, Kabel selbst zu verlegen“, stellt Pliester klar. Das sei Aufgabe eines Elektrikers.

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Was würde im Schadensfall passieren?

Schlimmstenfalls könne es zu einem Feuer kommen, und dann habe man keinen Versicherungsschutz. Deutschland sei zwar ein „Heimwerkerland“, aber „es ist schlicht und einfach verboten“, erklärt der erfahrene Anwalt.

Und was sagt Pliester zu der Ausnahme mit den „Instandhaltungsarbeiten“? Der Anwalt schätzt die Lage etwas anders ein. Er könne darunter nichts anderes verstehen als das Auswechseln der Glühbirnen. Das Austauschen und Installieren einer komplett neuen Lampe falle für ihn nicht unter Instandhaltung. Und selbst beim Wechseln der Leuchtmittel würde man gegebenenfalls in Kontakt mit Stromleitungen kommen, sodass man vorab die Sicherung herausnehmen müsste.

Felix Mildner
Redaktionsleiter

Sicherheit geht immer vor

„Bisher wurde kein einziges Urteil darüber gesprochen, ob man denn nun eine Lampe selbst anbringen dürfe, sagte mir Pliester am Telefon. Ob es daran liegt, dass jeder pflichtbewusst einen Elektriker zum Lampenwechsel beauftragt, bezweifle ich. Vielmehr wissen vermutlich die meisten, dass man vorab unbedingt die Sicherung herausnehmen sollte – und dann kann auch nicht mehr viel passieren. Generell muss das jeder selbst entscheiden und auch seine eigenen Fähigkeiten richtig einschätzen. Im Zweifel geht Sicherheit immer vor.“

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