
26. Februar 2025, 12:42 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Der Keller ist für viele Mieter ein praktischer Stauraum für alle Gegenstände, die man selten braucht. Doch nicht alles, was dort Platz findet, darf auch tatsächlich gelagert werden! Es gibt klare Regeln, die nicht nur den eigenen Keller, sondern auch die Gemeinschaftsräume betreffen. Wer diese missachtet, riskiert Ärger.
Mieter dürfen ihren Keller grundsätzlich zum Lagern verschiedener Gegenstände nutzen – allerdings nur im Rahmen der zulässigen Bestimmungen. Während Mieter das eigene Kellerabteil weitgehend frei nutzen können, unterliegen gemeinschaftliche Kellerbereiche strengen Regeln. Vor allem aus Brandschutzgründen sind bestimmte Gegenstände tabu.
Was dürfen Mieter im Keller lagern?
Die Nutzung von Kellerräumen in einem Mietshaus hängt zunächst von den Vorgaben des Vermieters ab. Dies betrifft sowohl individuell zugewiesene Kellerabteile als auch Gemeinschaftsbereiche wie Fahrradkeller oder Flure. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland betont, dass Mieter in ihren eigenen Kellerräumen grundsätzlich lagern dürfen, was sie möchten – aber nur, solange sie die zulässige Nutzung nicht überschreiten.
Generell gilt, dass im Keller Dinge aufbewahrt werden dürfen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Wohngebrauch stehen. Doch Vorsicht: Nicht alles ist erlaubt.
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Verbotene Gegenstände aus Sicherheitsgründen
Bestimmte Gegenstände dürfen aus Brandschutzgründen nicht im Keller gelagert werden. Dazu gehören insbesondere Gasbehälter und Treibstoffe. Auch andere sicherheitsgefährdende Substanzen, etwa hoch dosierte Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind im Keller eines Mietshauses untersagt.

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Strenge Regeln in Gemeinschaftsräumen
Während Mieter ihren privaten Kellerraum relativ frei nutzen können, gelten für gemeinschaftliche Kellerbereiche deutlich strengere Vorschriften. Diese Räume dürfen nur entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung verwendet werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss klargestellt, dass Mieter dort ohne ausdrückliche Erlaubnis nichts lagern dürfen (Az.: 4 W 183/96).
Das bedeutet: Sperrmüll, Kartons oder nicht mehr funktionstüchtige Fahrräder haben in gemeinschaftlichen Kellerräumen nichts zu suchen. Falls eine spezielle Nutzungsordnung existiert, müssen sich alle Mieter daran halten.
Mit Material der dpa