6. April 2020, 4:10 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Von zu Hause arbeiten wegen der Ausbreitung des Coronavirus? In manchen Firmen ist das Realität. Arbeitnehmer können in diesem Fall unter Umständen die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.
Um eine Verbreitung des neuen Coronavirus in Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. Die mit dem Homeoffice einhergehenden Kosten etwa für Telefon, Internet und Büroartikel kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.
Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Oftmals ist es aber sehr aufwendig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln.
Kosten im Homeoffice: 20 Prozent der Monatsabrechnung sind erstattbar
Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Aufwendungen entweder 20 Prozent der jeweiligen Monatsabrechnung, aber maximal 20 Euro pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Ausgaben als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
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Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude wegen des Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, erläutert Nöll. Die Folge: «Es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können.»
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Abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer nötig
Voraussetzung für eine anteilige Erstattung der Kosten im Homeoffice ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Eine Möglichkeit wäre aber zum Beispiel, im Gästezimmer das Bett abzubauen und einen Schreibtisch aufzustellen, so dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind.
Als Werbungskosten können dann maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1250 Euro ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.