20. November 2024, 13:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Aus Gast wird Dauergast, aus Dauergast wird Untermieter – wer diesen Werdegang von Besuchern nicht versteht, sollte nun aufpassen. Bleiben Gäste nämlich zu lange in der Wohnung, werden diese aus rechtlicher Sicht zum Mieter. Was es zu beachten gilt, erfahren Mieter und Vermieter in diesem Artikel.
Nicht nur für Mieter gibt es bestimmte Regeln in der Wohnung – tatsächlich gelten auch Regeln und Gesetze für Besucher in Mietwohnungen. Es gibt Vorschriften dafür, wie viele Gäste kommen oder wie lange die Gäste bleiben dürfen. Theoretisch können Freunde und Familie natürlich unbegrenzt das Gästebett besetzen. Aus mietrechtlicher Perspektive wird der Gast ab einer bestimmten Dauer als Untermieter betrachtet.
Wie lange dürfen Gäste in einer Mietwohnung bleiben?
Eine kleine Entwarnung: Es gibt keine konkreten gesetzlichen Fristen, die bestimmen, wie lange Besucher in Mietwohnungen unterkommen dürfen. Dennoch orientieren sich Vermieter und Gerichte an Richtlinien, um mietrechtliche Situationen einschätzen zu können. „Hinsichtlich der Dauer geht man davon aus, dass der Besuch bis zu sechs Wochen als solcher gesehen wird“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München myHOMEBOOK. Und weiter: „Bleibt der Besuch länger darf der Vermieter schon mal nachfragen.“
Gäste dürfen also ohne Probleme vorübergehend in der Wohnung bleiben, ohne dass der Vermieter informiert werden muss. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, dass es sich um Besuch handelt. Das bedeutet, die Gäste dürfen nicht angemeldet sein oder regelmäßige Zahlungen leistet. Bei einem Aufenthalt von sechs bis acht Wochen könnte der Vermieter argumentieren, dass es sich um eine dauerhafte Nutzung handelt. Besonders kritisch wird es, wenn der Besuch einen eigenen Schlüssel besitzt oder eine klare zeitliche Begrenzung des Aufenthalts fehlt.
Wann der Vermieter informiert werden sollte
Dauert der Aufenthalt eines Besuchs länger als sechs bis acht Wochen, sollte man den Vermieter darüber Informieren. Insbesondere ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Monaten können Vermieter darauf bestehen, dass es sich um eine Untervermietung handelt. Für Untervermietungen von Mietwohnungen muss laut § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Vermieter zustimmen. Ohne Zustimmung des Vermieters kann eine Untervermietung als Vertragsverletzung gewertet werden. Diese führt in der Regel zunächst zu einer Abmahnung. Wird den Forderungen nicht nachgekommen, kann eine ordentliche oder fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
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Wann ein Gast zum Mieter wird
Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird ein Gast rechtlich als Untermieter betrachtet. Dazu zählt etwa, wenn der Besuch länger als sechs bis acht Wochen in der Wohnung bleibt. Ab einer Aufenthaltsdauer ab drei Monaten ist man zudem nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) dazu verpflichtet, den neuen Wohnsitz anzumelden. Weitere Indizien für ein Mietverhältnis sind finanzielle Gegenleistungen sowie ein eigener Schlüssel oder ein eigenes Zimmer.