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Rechtslage

Abstandszahlung – müssen Mieter Möbel vom Vormieter abkaufen?

Abstandszahlung – müssen Mieter die Möbel vom Vormieter abkaufen?
Bei der Wohnungssuche kann man auf Angebote stoßen, bei denen eine Wohnung nur mit den Möbeln des Vormieters übernommen werden kann Foto: Getty Images
Lena Hackauf
myHOMEBOOK-Redaktion

17. März 2021, 14:12 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Hat man nach langer Zeit eine Wohnung gefunden, die einem gefällt und preislich stimmt, ist die Freude groß. Doch manchmal gibt es einen Haken, oder besser, eine Bedingung, damit ein Mietvertrag zustande kommt. Die Wohnung kann nur übernommen werden, wenn auch Möbel des Vormieters abgekauft werden. Eine Expertin erklärt, ob das zulässig ist.

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Eine Abstandszahlung bezahlt man als Nachmieter einmalig, wenn Möbelstücke, Geräte oder Küchenzeilen vom Vormieter übernommen werden. Das kann seine Vorteile haben, da gerade Einbauküchen bereits optimal in manchmal speziell geschnittene Küchen passen. Doch wie sieht es aus, wenn man nur an der Wohnung interessiert ist und nicht an den Möbeln?

Muss ich eine Abstandszahlung leisten?

Grundsätzlich gilt: „Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen, sind zulässig“, so Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund e. V (DMB) auf Nachfrage von myHOMEBOOK. Allerdings ist es bei der Abstandszahlung wichtig, auf das Verhältnis zwischen Wert des Möbelstücks und Kaufpreis zu achten. „Von einem auffälligen Missverhältnis ist nach geltender Rechtsprechung auszugehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt“, erklärt Hartmann.

Auch interessant: Was Mieter tun können, wenn die Kaution nicht zurückgezahlt wird

Um den Zeitwert eines Möbelstücks zu berechnen, gibt es eine Formel. In dieser zieht man von dem ursprünglichen Preis Alter, Gebrauch und Abnutzung ab. „Schließen beispielsweise Mieter und Vermieter eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zu einem Kaufpreis von 4.000 Euro ab und beträgt der Zeitwert der Küche nur noch 2.000 Euro, dann ist die Vereinbarung nur bis zur Höhe von 3.000 Euro wirksam (Zeitwert plus 50 Prozent)“, führt die Expertin an. Entsprechend muss man die restlichen 1.000 Euro nicht zahlen oder kann sie zurückfordern.

Hinweis: Bei einer Abstandszahlung ist es ratsam, die Möbelstücke sowie den Preis zu protokollieren und von beiden Parteien unterzeichnen zu lassen.

Dazu passend: Mit welchem Trick Vermieter die Preisbremse umgehen

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Abstandszahlung als Miet-Bedingung

Anders sieht es aus, wenn die Ablösevereinbarung als Bedingung aufgeführt wird, um eine Wohnung zu mieten. Gerade auf digitalen Marktplattformen, auf denen Privatpersonen nach einem Nachmieter suchen, liest man oft von solchen Konditionen. Hartmann meint: „Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann, sind  grundsätzlich unzulässig.“

Letztendlich entscheidet natürlich trotzdem der aktuelle Mieter, welche Anfrage an den Vermieter weitergeleitet wird und welche nicht. Ausschlaggebend kann dafür auch das Interesse für die Möbel sein.

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