29. Juni 2021, 14:09 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Besteht ein Verdacht auf Zweckentfremdung einer Wohnung, muss Airbnb Vermieterdaten an Behörden übermitteln. So lautet ein aktuelles Urteil. Auch das Finanzamt schaut genau hin.
Ein Zimmer vermieten und so nebenbei den Kontostand aufbessern – klingt verlockend. Doch dies kann zu steuerlichen Konsequenzen führen. Und unter Umständen sogar zu mietrechtlichen Problemen. Der Staat schaut mittlerweile streng hin, wenn man seine Wohnung für einen begrenzten Zeitraum an Touristen vermietet. Stichwort: Zweckentfremdung. Besteht darüber ein Verdacht, wollen die Behörden wissen, wer wann privat untervermietet. Gegen die Herausgabe der Daten klagte der große Player unter den Online-Buchungsplattformen, „Airbnb“. In Europa hat der Konzern seinen Firmensitz in Dublin (Irland). Das Berliner Verwaltungsgericht hat jetzt ein Urteil gesprochen.
Urteil gegen Airbnb
Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) schmetterte die Klage von Airbnb ab. Die Buchungsplattform muss bei einem Anfangsverdacht auf Zweckentfremdung einer Wohnung die Daten an die zuständigen Behörden herausgeben. Das Urteil (Urteil vom 23. Juni 2021, Az.: VG 6 K 90/20) ist noch nicht rechtskräftig. Der Rechtsstreit könnte weitergehen. Denn die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OG) Berlin-Brandenburg ist zulässig.
Zweckentfremdung von Wohnungen über Airbnb
Hintergrund für das Urteil gegen Airbnb: 2019 forderte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg (Berlin) von Airbnb Name, Anschrift und die genaue Lage der privat vermieteten Wohnungen vieler Vermieter ein. In vielen Inseraten wurde oftmals keine oder eine falsche Registriernummer angegeben. Zudem waren die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennbar. Die Behörden rochen den Braten, es bestand ein Anfangsverdacht auf Zweckentfremdung.
Airbnb Urteil auch in anderen Städten
Online werden immer mehr Wohnungen für Urlauber angeboten, zumeist anonym. In Zeiten der Wohnungsknappheit regt sich vielerorts Widerstand gegen diese Vermietungspraxis. Seit 2014 gelten zum Beispiel verschärfte Regeln in der deutschen Hauptstadt. Wer seine Wohnung in Berlin kurzfristig online als Ferienwohnung anbietet, braucht eine Registriernummer. Auch in München muss Airbnb die Daten von Vermietern offenlegen, die ihre Wohnung mehr als acht Wochen an Touristen untervermieten. (Urteil vom 20.5.2020; Az.: 12 B 19.1648)
Was Airbnb im Urteil beklagt
In Berlin reichte Airbnb eine Klage ein. Die von den Behörden geforderte Herausgabe der Daten sei verfassungswidrig. Zudem verstoße das Begehren gegen irische Datenschutzbestimmungen. Das sahen die Richter des Berliner Verwaltungsgerichts anders. Informelle Selbstbestimmung sei ein Grundrecht. In diesem Fall werde zwar darauf eingegriffen, es sei jedoch verhältnismäßig. Die Richter hatten zudem keine Bedenken wegen irischer Datenschutzrichtlinien. Das Prinzip des Herkunftslandes greife nicht.
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Auch in Frankreich laufen Klagen. Ein Urteil gegen Airbnb: 2019 verlangte die Stadtverwaltung von Paris satte 12,5 Millionen Euro von zwei Vermietern. Die Ferienwohnungen wurden nicht ordnungsgemäß registriert. Airbnb wird vor allem in Ballungsräumen mit angespannter Wohnungslage beäugt. Dennoch hat das Internationale Olympische Komitee (IOC) mit dem Konzern eine Partnerschaft bis 2028 vereinbart. „Host the world“, lautet das Motto für die olympischen Austragungsorte Paris, Tokio, Peking, Mailand und Los Angeles.
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Vermieter um Erlaubnis bitten
Die Kritik an Buchungsplattformen wie Airbnb ist für viele Menschen gewichtig. Der Verdacht steht im Raum, es gehe um verdeckte kommerzielle Vermietungen von Wohnungen im großen Stil. Im kleinen Rahmen sieht das anders aus. Wer mit seiner Wohnung während des Urlaubs etwas Geld verdienen will, kann das nach wie vor legal machen. Allerdings gibt es Stolpersteine. Vor allem das Finanzamt schaut genau hin.
„Um so Geld zu verdienen, benötigt man als Mieter die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters zur mehrmaligen, kurzzeitigen Untervermietung“, erklärt Fachanwältin Beate Heilmann. Mieter sollten am besten schriftlich um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten und dabei eine Frist setzen, rät Heilmann. „Im Streitfall ist es nämlich am Mieter, zu beweisen, dass eine Erlaubnis erteilt wurde.“
Wurde die Erlaubnis eingeholt, dürfen auch Mieter Online-Gastgeber werden. Doch Vorsicht: Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung gibt dem Mieter noch nicht das Recht, die Wohnung nächteweise an Touristen unterzuvermieten.
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Gewinn über die Einkommensteuer abführen
Eine Untervermietung kann für Gastgeber auch steuerliche Konsequenzen haben. Das gilt jedenfalls, wenn sie steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Grundsätzlich sind Personen steuerpflichtig, die im gesamten Jahr ein Einkommen erzielen, das über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser liegt aktuell bei 9168 Euro. Auch Einkünfte, die man über eine Untervermietung generiert, fallen darunter.
Nicht immer müssen Einkünfte aus Vermietung versteuert werden. Das gilt nur, wenn Gastgeber damit Gewinne erzielen. Um diesen Gewinn zu ermitteln, werden Mieteinnahmen und Ausgaben einander gegenüber gestellt. Zu den Ausgaben zählen Kosten, die im Zusammenhang mit der Untervermietung entstehen – Reinigungskosten oder Gebühren für das Inserat auf der Online-Plattform etwa.
„Die über Airbnb generierten Gewinne müssen über die Einkommensteuer abgeführt werden“, sagt Heilmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.
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Vorsicht beim Anbieten von Zusatzleistungen
Was hinter dem Konzept Airbnb steckt, verrät der ausgeschriebene Name: „Airbed and Breakfast“, übersetzt „Luftmatratze und Frühstück“. Und genau das kann zum Problem werden. Bieten Gastgeber neben der Übernachtung kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Frühstück oder Abendessen an, erzielen sie gewerbliche Einkünfte. Und diese müssen anders versteuert werden.
Eine solche gewerbliche Untervermietung muss der Vermieter übrigens nicht erlauben. „Es ist nicht Sinn eines Mietvertrags, dass der Mieter über Untervermietung mehr als den monatlichen Mietpreis dazuverdient“, erläutert Heilmann. Wenn Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters ihre Wohnung gewerblich untervermieten, kann dieser sie fristlos kündigen – auch außerordentlich.
Mit Material von dpa