5. September 2021, 4:44 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer die Kosten für sein heimisches Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen will, muss klare Kriterien erfüllen. Angesichts der Corona-Pandemie sind die Regeln für 2020 etwas angepasst worden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Prinzip steuerlich abzugsfähig. Wenn das häusliche Arbeitszimmer aufgrund von Corona den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist ein unbeschränkter Kostenabzug möglich. Bedingung: Die Tätigkeiten von zu Hause und die im Büro oder Betrieb sind qualitativ gleichwertig.
Arbeitszimmer während Corona: Wo ist der Schwerpunkt?
„Der Tätigkeitsschwerpunkt bestimmt sich nach qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten“, erläutert Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Wird von zu Hause aus dieselbe Arbeit wie im betrieblichen Büro verrichtet, kommt es darauf an, wo mehr Arbeitszeit verbracht wurde. Arbeitet ein Steuerpflichtiger mindestens an drei von fünf Tagen in seinem häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich auch dort der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
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Verbringt der Steuerpflichtige weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer und steht ihm kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung, dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest bis zu 1250 Euro jährlich abgezogen werden.
Arbeitszimmer: Vereinfachung für Zeit der Corona-Pandemie
Für die Zeit der Corona-Pandemie zwischen dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 gilt eine Vereinfachung: „Wird die bisherige berufliche Tätigkeit wegen Corona in das häusliche Arbeitszimmer verlagert, ist anzunehmen, dass die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer der im betrieblichen Büro qualitativ gleichwertig ist“, erklärt Nöll.
Das heißt, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit verlagert sich ins häusliche Arbeitszimmer, wenn dort während der Coronapandemie durchschnittlich wöchentlich mehr Arbeitszeit verbracht wird als im betrieblichen Büro. Dann sind die Aufwendungen unbegrenzt und in voller Höhe abzugsfähig.
Hinsichtlich des Kriteriums „kein anderer Arbeitsplatz“ wurde festgelegt, dass diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes, etwa zur Vermeidung von Kontakten mit Kollegen, von zu Hause aus gearbeitet hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice ohne eine ausdrückliche – schriftliche – Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und der Empfehlung der Bundesregierung gefolgt ist. „In solchen Fällen ist ein der Höhe nach begrenzter Kostenabzug – bis zu 1250 Euro – recht unproblematisch durchsetzbar“, resümiert Nöll.
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Homeoffice-Pauschale als Alternative
Voraussetzung für den Abzug der Kosten: Es muss sich bei dem Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum handeln, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder verwaltungsorganisatorischer Aufgaben dient. Zudem muss er nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt nur der Ansatz der Homeoffice-Pauschale in Betracht. Sie beträgt 5 Euro je Arbeitstag, maximal 600 Euro im Jahr und kann für Arbeitstage im Homeoffice angesetzt werden, an dem die Arbeitsstätte nicht aufgesucht und keine Dienstreise durchgeführt wurde.