11. Oktober 2021, 4:07 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Keine Frage: Mit guter Arbeit möchte jeder gerne glänzen. Ein Anrecht darauf, sein Werk im Bild festzuhalten, hat man aber nicht automatisch.
Werkunternehmer dürfen durchaus mit Bildern von Bauleistungen werben, die sie erbracht haben. Das heißt aber nicht, dass der Architekt nach der Fertigstellung jederzeit das Recht hat, für ein Foto in einen besonders geschützten Lebensbereich seines Auftraggebers vorzudringen. Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial (Heft 19, 2021) mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (Az.: I ZR 193/20).
Eine Vertragsklausel, die es einem Architekten pauschal gestattet, das Bauwerk nach Fertigstellung zu betreten, um es zu fotografieren, ist unwirksam. Denn der Bauherr wird dadurch unangemessen benachteiligt, unter anderem weil es keine zeitliche Einschränkung gibt.
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Architekt wollte Foto machen – hat er das Recht?
Der Fall: Der Bauherr hatte einen Architekten beauftragt, ein Gebäude zu planen. Der Architekt verwendete dabei einen branchenüblichen Mustervertrag. Darin fand sich eine Klausel, die es dem Architekten auch nach Fertigstellung gestattete, das Bauwerk in Abstimmung mit den Auftraggeber zu betreten, um Fotos zu machen. Als sich der Architekt später auf diese Klausel berief, verweigerte der Bauherr den Zutritt zu seinem Haus. Der Architekt verklagte den Bauherren auf Duldung.
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Kein angemessener Ausgleich für Bauherren
Die Klage blieb ohne Erfolg: Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Bauherren unangemessen benachteiligt, befand das Gericht. Das ist der Fall, wenn der Verwender seine eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen.
Hier ist das Betretungsrecht nicht einmalig und nicht zeitlich beschränkt. So könne der Architekt theoretisch auch noch lange Zeit nach der Fertigstellung noch von diesem Recht Gebrauch machen. Dass das Betretungsrecht in Abstimmung mit dem Bauherren ausgeübt werden muss, sei kein angemessener Ausgleich.