15. August 2023, 6:05 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Über viele Jahrzehnte hinweg wurde Asbest in Gebäuden verbaut. Inzwischen ist allerdings klar, dass der Baustoff krebserregend ist. Aber was können Mieter tun, wenn sie befürchten, dass sich hinter ihren Wänden Asbest befindet?
In vielen älteren Gebäuden ist noch immer Asbest verbaut. Wenn etwa bei einem Umbau oder bei Reparaturen dann hinter einer Wand oder unter einer Bodenplatte plötzlich eine zerbrochene Platte auftaucht, ist meist die Sorge groß, dass es sich tatsächlich um Asbest handeln könnte. Denn spätestens, wenn Asbestfasern freigesetzt werden, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Denn der Baustoff steht im Verdacht, krebserregend zu sein. Bereits das Einatmen der Fasern ist gefährlich. Deshalb wurde er 1993 verboten. Asbest befindet jedoch noch heute in vielen Gebäuden – etwa in Dachpappe, Fassadenplatten, Bodenbelägen sowie in Putz, Fliesenkleber oder Spachtelmasse. Welche Rechte haben Mieter?
Recht auf Auskunft und Instandhaltung – so gehen Sie vor
Grundsätzlich müssen Vermieter laut DMB betroffene Mieter vor den Asbestgefahren warnen. Besteht auch nur der Verdacht auf Asbest, haben Mieter zudem ein Auskunftsrecht. Das bedeutet: Der Vermieter ist zu einer verbindlichen Auskunft verpflichtet.
Der Berliner Mieterverein rät: die Anfrage dazu am besten schriftlich schicken. Und stellt dazu ein Musterschreiben auf seiner Internetseite zur Verfügung. Sollte der Vermieter nicht reagieren oder die Auskunft verweigern, können Mieter demnach selbst ein Prüfungsinstitut beauftragen. Bestätigt sich der Asbestverdacht, muss der Vermieter die Kosten für die Untersuchung erstatten.
Der Verdacht bestätigt sich – schnell handeln
Taucht Asbest plötzlich auf – etwa weil Mieter in Eigenregie Räume renovieren, sollten sie sofort ihren Vermieter informieren. Sollten Asbestfasern freigesetzt werden, müssen laut DMB qualifizierte Fachfirmen die betroffenen Räume schnellstmöglich sanieren.
Es besteht dann ein Mangel in der Wohnung, der beseitigt werden muss. Auch hierfür gibt es online beim Berliner Mieterverein ein passendes Musterschreiben. Damit können Mieter ihren Vermieter zur Instandsetzung auffordern.
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Rechtliche Folgen – Mietminderung und Schadenersatz
Eine mit Asbest belastete Wohnung gilt als mangelhaft. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor (Az.: (30 U 20/01). Dafür reicht es laut DMB, dass Mieter die Wohnung nur in der Angst vor Gesundheitsgefahren nicht benutzen können. Grundsätzlich ist in solchen Fällen auch eine Mietminderung möglich. Die Höhe hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab, informiert der Berliner Mieterverein. Wichtig für die Beweisführung ist, dass Mieter ihre Forderungen immer schriftlich an den Vermieter stellen.
Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar. Das gilt etwa, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht – soweit möglich – nachgekommen und dem Mieter dadurch ein Schaden entstanden ist. Allerdings sind gesundheitliche Folgen in der Praxis schwer nachweisbar, so der Berliner Mieterverein. Mieter sollten sich daher vorab rechtlich beraten lassen.
Mit Material der dpa