20. Juli 2020, 21:11 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein Aufzug im Haus kann eine Erleichterung sein – vorausgesetzt, er funktioniert. Wer ist dafür verantwortlich, wenn er ausfällt und kann man bei längerem Defekt eine Mietminderung geltend machen?
Wer im fünften Stock oder höher wohnt, weiß einen Aufzug zu schätzen. Die Bauordnungen der Länder verlangen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sogar den Einbau von Aufzügen. Zum Beispiel in Wohnhäusern von mehr als fünf, zum Teil auch schon bei mehr als vier Stockwerken. Der Aufzug muss dann auch geeignet sein, Kinderwagen oder Rollstühle oder Rollatoren zu transportieren. Und natürlich muss er funktionieren, und das rund um die Uhr. Was ist also zu tun, wenn ein Aufzug im Miethaus defekt ist?
Aufzug im Miethaus defekt – wer ist für die Reparatur zuständig?
Existiert im Haus ein Aufzug, hat der Mieter das Recht, ihn zu nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, ihn betriebsbereit zu halten, und zwar nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main rund um die Uhr (Az.: 2 W 22/04). Bei einem Defekt oder Ausfall des Aufzugs muss der Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen. So entschied das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 28 C 4478/12).
Ist eine Mietminderung bei länger defektem Aufzug möglich?
Bleibt der Aufzug im Miethaus aufgrund von Mängeln über einen längeren Zeitraum defekt, kommt laut Mieterbund eine Mietminderung in Betracht. Laut Amtsgericht Berlin-Schöneberg rechtfertigt der Ausfall des Fahrstuhls in einer Dachgeschosswohnung eine Mietminderung um 14 Prozent (Az.: 104 C 85/15).
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Wer muss für die Reparaturkosten aufkommen?
Die Reparaturkosten eines defekten Aufzugs muss der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebskosten sind dagegen Sache des Mieters, soweit das vertraglich vereinbart wurde. Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Notrufeinrichtung, Wartungs- und Überprüfungskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage.
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Bei Vollwartungsverträgen können Mieter Abzug machen
Problematisch sind häufig sogenannte Vollwartungsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandsetzungen, kleinere Reparaturen oder den Austausch von Ersatzteilen in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartungsverträgen kann der Mieter laut Amtsgericht Bonn einen Abzug von den Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (Az.: 8 C 451/06).