29. August 2023, 11:03 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Wer sein Auto in der Garageneinfahrt waschen will, sollte sich das genau überlegen: Denn aufgrund der möglichen Umweltbelastungen drohen hier drastische Strafen, bis hin zu Gefängnis. Der Verkehrsrechtler Gerhard Hillebrand erklärt auf myHOMEBOOK-Nachfrage die Regeln und Gesetze.
Viele kennen dieses Bild aus Kinder- und Jugendtagen: Samstagvormittag fuhr Vati den Wagen aus der Garage, und dann wurden der Ford Taunus oder der Opel Ascona gewaschen und poliert. Es war ein zeitfressender, gleichsam ritueller Akt, zudem tobte ein Wettbewerb mit den Nachbarn um das glänzendere Auto. Um die Umweltbelastung durch die verwendeten chemischen Putzmittel scherte sich damals niemand. Heute käme niemand mehr auf die Idee, so seine Zeit zu verschwenden. Eine gute Waschanlage erledigt die Arbeit in wenigen Minuten, gründlich – umweltschonend und wassersparend. Worauf sollte man beim Waschen des Autos auf dem eigenen Grundstück achten?
Auto auf dem eigenen Grundstück waschen – was ist erlaubt?
Wer auf dem eigenen Grundstück zu Schwamm und Poliermittel greift, dem können Strafen drohen. Denn das belastete Putzwasser versickert meist im Boden – und damit geht der Ärger los. „Wenn Sie Ihr Auto auf dem Privatgrundstück waschen, entfernen Sie nicht nur Dreck und Staub, sondern es können auch Ölrückstände oder Benzinreste anfallen. Sie müssen bundesweit das Wasserhaushaltsgesetz beachten. Dort ist geregelt, dass in Deutschland potenziell gefährliche Stoffe nicht in Gewässer eingeführt werden dürfen. Somit ist es nicht zulässig, wenn Sie beim Autowaschen auf Privatgrundstücken Schmutzwasser versickern lassen und den Boden verunreinigen“, erklärt Gerhard Hillebrand, Rechtsanwalt für Straf- und Verkehrsrecht aus Neumünster.
Immer auf die lokalen Verordnungen achten
Allerdings gibt es in Deutschland kein allgemeines Verbot, wenn man das Auto auf dem privaten Grundstück waschen möchte. Dabei greifen lokale Verordnungen. Daher sollten sich Pkw-Besitzer vorab bei ihrer jeweiligen Stadtverwaltung erkundigen. Die Stadt Frankfurt am Main etwa schreibt, dass Wasser nicht versickern oder in einen Regenwasserkanal abfließen darf, „auch nicht über Hof- oder Straßeneinläufe“. Und weiter: „Bitte beachten Sie, dass eine Versickerung von Waschwasser im Boden oder die Einleitung in ein Gewässer eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen kann und entsprechend geahndet wird.“
Für Dresden gilt hingegen: „Das Waschen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Waschanlagen ist nur mit klarem Wasser gestattet und wenn durch das Waschen keine Glatteisbildung auf öffentlichen Straßen möglich ist. Motorraum- und/oder Unterbodenwäsche darf nur auf dafür vorgesehenen versiegelten und mit Ölabscheidern versehenen Waschplätzen erfolgen.“
Auch für eine öffentliche Straße gelten Regeln
Auch Rechtsanwalt Hillebrand spricht von großen regionalen Unterschieden bei den „Autowaschverordnungen“. Allerdings werde nicht der Vorgang Autowaschen geahndet, sondern das unbefugte Einbringen von Flüssigkeiten ins Erdreich – mit zuweilen saftigen Bußgeldern. 50 bis 250 Euro kostet es in Niedersachsen, 100 bis 500 Euro in Brandenburg und in Bayern, 150 bis 750 Euro in Schleswig-Holstein, 150 bis 1200 Euro Bremen, 150 bis 1250 Euro in Baden-Württemberg, 250 bis 1500 Euro im Saarland und 300 bis 1000 Euro in Sachsen. „Kommt es zur gar Einbringung von giftigen oder wassergefährdenden Stoffen ins Grundwasser, so sind wir überall im fünfstelligen Bereich“, warnt der Verkehrsrechtler aus Neumünster.
Es geht allerdings nicht nur um private Grundstücke. Wer sein Auto auf der Straße vor dem Haus parkt und es dort wäscht, kann ebenfalls in Schwierigkeiten kommen. „Denn dort haben sie das gleiche Problem“, sagt Verkehrsrechtler Hillebrand. „Ausnahme ist nur eine getrennte Kanalisation für Regen- und Schmutzwasser, da Regenwasser über das Sielsystem, also ein unterirdischer Abwasserkanal, normalerweise ins nächste Gewässer entwässert.“ Aber wer hat das schon? Also ist das Schmutzwasser der Autowäsche meist ein Umweltproblem.
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Bei Gewässerverunreinigung droht Gefängnisstraße
Noch heftiger kann die Strafe ausfallen, wenn jemand in Strafgesetzbuch (StGB) gegen Paragraf 324 verstößt. Hier heißt es: „Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.“
Der Ersttäter müsse sich auf eine Geldstrafe einstellen, erklärt Verkehrsrechtler Hillebrand, verweist aber darauf, dass nicht jede Handlung gleich tatbestandsmäßig sei. „Der Beweis der Erfüllung des Tatbestandes muss sicher geführt sein.“
Daneben gibt es auch noch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dieses soll eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen und als Bestandteil des Lebensraums für Tiere und Menschen sichern. Dort heißt es: „Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.“ Das gilt bundesweit, und was das heißt, erklärt wieder der Verkehrsrechtler Hillebrand: „’Nicht zu besorgen‘ heißt, dass der Eintritt einer Verunreinigung des Grundwassers nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss.“
Der Jurist rät: Besser die Autowaschanlagen nutzen
Es gehe immer darum, alle Grundwasservorkommen so schützen, damit das Grundwasser auch langfristig in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleibe. „Der Verbraucher wird zu Hause normalerweise für das Autowaschen keine Vorrichtungen haben. Die Autowaschanlagen oder öffentlich zugängliche kostenpflichtige Waschplätze mit Kärcher-Möglichkeit genügen den gesetzlichen Vorgaben. Dort wird das Abwasser aufgefangen, es gibt Rückhalteeinrichtungen und Leichtflüssigkeitsabscheider.“ Daher klar der Rat des Juristen: Besser solche Einrichtungen für die Autowäsche nutzen.
Erst recht sollte man davon absehen, das Auto auf dem eigenen Grundstück zu waschen, wenn man in einem Wasserschutzgebiet wohnt. Denn hier greift nach § 329 StGB die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete. Es handelt sich hier um eine besonders schwere Umweltstraftat. „Generell wird man sagen können, dass in diesem Bereich das Strafmaß steigt und man je nach Konstellation im Einzelfall auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen muss“, warnt Verkehrsrechtler Hillebrand.
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Und was ist beim Autowaschen erlaubt?
Bleibt nur noch zu klären, was beim Waschen des Autos auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist. Für den Juristen ist das einfach: „Grundsätzlich alles, wobei keine schädlichen Substanzen ins Grundwasser gelangen können. Staubsaugen, Innenreinigung, Autopolitur. Aber das Reinigen der Scheiben mit Klarwasser kann schon wieder grenzwertig werden.“ Also gilt für die Freunde der glänzenden Autos: In die Waschanlage fahren. Das spart Zeit und vermeidet Umweltverschmutzung und damit Ärger mit den Behörden.