10. August 2023, 14:22 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Dürfen Gartenbesitzer einen Baum im eigenen Garten ohne Weiteres fällen? Welche Regelungen gelten dabei? myHOMEBOOK liefert die Antworten.
Bäume geben einem Grundstück oft erst das gewisse Etwas. Aber was ist, wenn die Bäume einem Neubau im Weg stehen? Oder wenn sie so groß geworden sind, dass sie Bewohnern oder Nachbarn die Sonne nehmen? Darf man Bäume auf dem Privatgrundstück einfach fällen? Tatsächlich ist die Sache unterschiedlich geregelt.
Baum im eigenen Garten fällen – wie ist es geregelt?
Die Frage, ob man einen Baum im eigenen Garten fällen darf, ist in den Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden festgelegt. „Sie regeln, unter welchen Umständen Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden dürfen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dabei ist es notwendig, sich an seine eigene Gemeinde zu wenden, denn die Baumschutzverordnungen können von Kommune zu Kommune verschieden ausfallen. Mitunter existieren auch gar keine Baumschutzsatzungen.
Deutschlandweit gibt es keine einheitliche Regelung, welche Bäume unter Schutz stehen und welche man absägen darf. In manchen Kommunen darf man unter anderem Obstbäume ohne Weiteres fällen, in anderen stehen sie unter Schutz. In wieder anderen sind einzelne Ostbaumsorten geschützt, so die Expertin. Eichen sind zudem oftmals Naturdenkmäler und stehen unter besonderem Schutz.
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Welche Bäume sind besonders geschützt?
„In vielen Baumschutzsatzungen gelten Bäume ab 80 Zentimeter Stammumfang in einer Höhe von einem Mieter als schützenswert“, sagt Michael Henze, Umweltreferent beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in Bad Honnef. In vielen Kommunen ist es verboten, Nadel- und Laubbäume dieser Größenordnung zu fällen.
Liegt dennoch eine Erlaubnis vor, beispielsweise weil der Hausbaum nicht mehr verkehrssicher ist oder gar abzusterben droht, müssen die Grundstückseigentümer unter Umständen Ersatzpflanzungen vornehmen oder eine Ausgleichszahlung leisten.
Wo muss man das Vorhaben melden?
Wer auf seinem Privatgrundstück einen oder mehrere Bäume fällen möchte, sollte das in jedem Fall bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzeigen. „Neben kommunalen Vorschriften müssen in der Regel auch Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachtet werden“, betont Rechtsanwalt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltverein in Berlin.
„Steht ein Neubau an, wird im Zuge der Baugenehmigung darüber entschieden, welche Bäume gefällt werden und ob Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen“, so Inka-Marie Storm. Oftmals muss man im Rahmen des Bauantrags Auskunft über Baumart, Größe und Lage auf dem Grundstück geben.
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Schonzeit beachten
Wichtig zu beachten: Fällen ist nicht zu jeder Zeit erlaubt. „Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb von Wäldern stehen, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen“, stellt Johannes Hofele klar. Es ist eine Sommerruhe einzuhalten, denn in dieser Zeit können in den Bäumen Vögel nisten oder andere Tiere leben.
Aber auch hier gilt es wieder, sich im Einzelfall an die Gemeinde zu wenden. „In der Regel ist jedoch das Fällen im eigenen Garten ganzjährig erlaubt, sofern der Baum zum Beispiel keine brütenden Vögel beherbergt, oder eine Baumschutzsatzung dem Vorhaben entgegensteht“, ergänzt Michael Henze.
Wichtig: „Illegales Entfernen oder Beschädigen von Bäumen hat rechtliche Konsequenzen“, erklärt Johannes Hofele. Es drohen Bußgelder bis zu mehreren Tausend Euro. Und eine Anordnung von Ersatzpflanzungen sind auch möglich – zum Teil mehrfache.
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Bäume auf Standsicherheit prüfen
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümer sicherstellen, dass die Bäume auf ihrem Privatgrundstück keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Man muss prüfen, ob die Bäume standfest sind. Besteht der Verdacht auf Krankheiten, muss man außerdem die Gemeinde informieren, sagt Johannes Hofele. Auf eigene Faust sollte man kranke Bäume nicht absägen, es sei denn, es droht akute Gefahr.
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Was ist mit Bäumen an Grundstücksgrenzen?
Beim Fällen von Bäumen an Grundstücksgrenzen hat der Nachbar ein Wörtchen mitzureden. „Der Nachbar hat das gleiche Besitzrecht“, erklärt Hofele. Er kann verlangen, dass der Baum gefällt wird oder ihn selbst fällen lassen.“ Allerdings muss er das mit den Mitbesitzern absprechen und gegebenenfalls eine Genehmigung einholen. Die Kosten für die Baumfällung teilen sich beide Parteien dann. Ist der Baum geschützt, darf ihn selbstverständlich niemand fällen.
mit Material der dpa