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Anwalt klärt auf

Balkon-Abfluss in Eigentümergemeinschaft reinigen – wer zahlt die Kosten?

Balkon Abfluss
Sammelt sich Schmutz im Abfluss des Balkons, muss er gereinigt werden. Wer kommt in einer WEG für die Kosten auf? Foto: Marina Sidorova/Getty Images
Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

4. Januar 2025, 12:45 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wenn die Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung ändert, sorgt das oft für Diskussionen. Doch wann ist eine solche Änderung rechtens? Das Landgericht Frankfurt/Main hat entschieden: Auch höhere Belastungen für Einzelne können zulässig sein. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt über die Rechtslage auf.

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Fasst Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung, ist das nicht immer für alle Eigentümer erfreulich. Dennoch entspricht ein solcher Beschluss meist ordnungsgemäßer Verwaltung – solange niemand unbillig benachteiligt wird. Das Landgericht Frankfurt/Main klärte, ob dies der Fall ist, wenn die Reinigungskosten der Balkon-Abflussrinnen den jeweiligen Sondereigentümern einer WEG auferlegt werden (Urteil v. 11.07.24, Az. 2-13 S 19/24).

Änderung der Kostenverteilung beschlossen

Im vorliegenden Fall hatte die WEG beschlossen, dass die Reinigungskosten der Balkon-Abflussrinnen von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind. Ein Wohnungseigentümer im zweiten Obergeschoss wehrte sich dagegen. Er argumentierte, dass sein Balkon durch einen nahegelegenen Baum besonders stark von Blätterfall betroffen sei und er dadurch unverhältnismäßig höhere Kosten trage. Der Eigentümer erhob Anfechtungsklage.

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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern einen weiten Gestaltungsspielraum für die Kostenverteilung einräumt. Ein Beschluss muss lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf keine ungerechtfertigte Benachteiligung Einzelner verursachen.

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Dass die Reinigungskosten auf die jeweiligen Sondereigentümer umgelegt wurden, sei nicht zu beanstanden. Die Belastung richtet sich nach dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs, und höhere Kosten durch individuelle Umstände, wie den Blätterfall, überschreiten nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Zudem könne der Eigentümer durch eigene Reinigung die Kosten minimieren.

Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Weiter Spielraum der Eigentümergemeinschaft

„Die Eigentümergemeinschaft hat bei der Kostenverteilung einen weiten Spielraum. Änderungen, die einzelne Eigentümer mehr belasten, sind zulässig, solange sie die Interessen der Gemeinschaft und der Einzelnen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn sich die individuelle Belastung durch äußere Umstände wie Blätterfall erhöht.“

Themen Immobilien
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