2. Januar 2025, 12:28 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Teilungserklärung entscheidet oft über die Kostenverteilung bei Reparaturen – doch ihre Auslegung führt häufig zu Streit. Das Amtsgericht München klärte, wer bei der Erneuerung eines Balkongeländers zahlen muss. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt über die Rechtslage auf.
Geht es um die Erneuerung eines Balkongeländers in einer Eigentümergemeinschaft, lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung. Dort finden sich oft Regelungen, die festlegen, wer die Kosten solcher Arbeiten zu tragen hat. Doch diese Regelungen werden von betroffenen Eigentümern und der Eigentümergemeinschaft häufig unterschiedlich interpretiert. Das Amtsgericht München entschied über eine Teilungserklärung, die den Wohnungseigentümern die Reparatur von Geländern auferlegt (Urteil v. 11.04.24, Az. 1293 C 18170/23 WEG).
Streit um die Kosten der Geländersanierung
In dem Fall regelte die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft, dass die Reparaturen der Balkon- und Dachterrasseninnenseiten, einschließlich der Geländer, von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu tragen sind.
Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung verlangten die Erneuerung des Brüstungsgeländers ihrer Dachterrasse und argumentierten, dass sich die Regelung nur auf die Innenseiten des Geländers beziehe. Sie klagten mit dem Ziel, die Gemeinschaft zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.
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Gericht: Kosten trägt der Wohnungseigentümer
Die Klage blieb erfolglos. Das Amtsgericht stellte klar, dass die Teilungserklärung eine Unterscheidung zwischen Innen- und Außenseiten nur für Fenster, Türen sowie Balkone und Dachterrassen selbst trifft.
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Hinsichtlich der Geländer hingegen wird keine solche Unterscheidung vorgenommen. Die Erhaltungslast umfasst daher das gesamte Geländer, nicht nur dessen Innenseite. Die Eigentümer der Dachgeschosswohnung mussten die Kosten daher selbst tragen.
Teilungserklärung genau prüfen!
„Ein genauer Blick in die Teilungserklärung ist entscheidend. Eine Regelung, die den Eigentümern die Erhaltungslast für Balkon- und Dachterrasseninnenseiten auferlegt, schließt oft das gesamte Geländer mit ein – nicht nur die Innenseite. Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt sich eine präzise Prüfung der Formulierungen.“