24. August 2023, 15:15 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Sogenannte „Balkonkraftwerke“ für den Privatgebrauch werden immer beliebter. Kein Wunder: Mit ihnen lässt sich Strom für den eigenen Haushalt erzeugen. Allerdings sollte man die PV-Module auch anmelden.
Mit einem Balkonkraftwerk die Sonnenenergie anzapfen und Strom für das eigene zu Hause erzeugen – diese Möglichkeit wird immer beliebter. Die Module inklusive Wechselrichter und Zubehör gibt es bereits für wenige Hundert Euro zu kaufen und versorgen den Haushalt mit Energie. Alternativ lässt sich der nicht verbrauchte Strom auch ins Netz einspeisen. Die Politik erleichtert aktuell auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen des „Solarpaket 1“. Was Interessenten allerdings beachten sollten: Balkonkraftwerke muss man anmelden – sonst kann ein Bußgeld drohen.
Wie muss man Balkonkraftwerke anmelden?
Balkonkraftwerke – auch Steckersolargeräte genannt – sind steckerfertige Photovoltaiksysteme mit üblicherweise etwa 600 Watt elektrischer Anschlussleistung. Sie werden an vorhandene Steckdosenstromkreise angeschlossen, ohne dass in die vorhandene Elektroinstallation eingegriffen wird.
„Derzeit müssen alle Photovoltaikanlagen, zu denen auch Steckersolargeräte gehören, sowohl beim Netzbetreiber angemeldet als auch im Marktstammdatenregister eingetragen werden“, erklärt Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft e. V. auf myHOMEBOOK-Anfrage.
Der Gesetzentwurf zum „Solarpaket 1“ sieht allerdings vor, dass künftig nur noch ein Eintrag im Marktstammdatenregister nötig ist. Das EEG definiert künftig als Steckersolargerät Photovoltaiksysteme mit maximal 2000 Watt Solarmodulleistung und maximal 800 Watt elektrischer Anschlussleistung, die an einen Endstromkreis angeschlossen werden. Ein Elektriker muss zudem die Balkon-Solarmodule nach den elektrotechnischen Normen und Anschlussregeln mit der Elektroinstallation des Gebäudes verbinden.
Was passiert, wenn man es nicht anmeldet?
„Das Unterlassen der Eintragung im Marktstammdatenregister ist eine Ordnungswidrigkeit. Es könnte ein Bußgeld verhängt werden“, erklärt Solar-Experte Körnig. Laut dem Solarverband müsste das Bußgeld „angemessen“ sein. „Der gesetzliche Rahmen sieht hier einen Bereich von 5 Euro bis 50.000 Euro vor. In dem betreffenden Sachverhalt wäre wohl ein eher niedriger Betrag zu vermuten.“ Derzeit sind solche Fälle im Zusammenhang mit Steckersolargeräten nicht bekannt – „auch weil derzeit der Rechtsrahmen für diese Fälle überarbeitet wird.“
Auch interessant: Balkonkraftwerke – die besten Mini-Solaranlagen im Vergleich
Wie sieht es mit rückwärtslaufenden Stromzählern aus?
„Der Rückwärtslauf herkömmlicher Stromzähler ist nach aktueller Rechtslage nicht zulässig“, heißt es seitens des Verbands. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderungen – voraussichtlich Anfang 2024 – könnte die Nutzung eines Steckersolargerätes mit rückwärtslaufendem Zähler strafbare Folgen haben, da sie die Messung des Strombezugs verfälscht.
Dazu passend: Taschenlampen-Trick aktiviert „geheime“ Funktion am Stromzähler
Solarpaket beschlossen Was Mieter und Eigentümer über Balkonkraftwerke wissen sollten
Eigenen Strom erzeugen Lohnt sich eine Solaranlage auf meinem Balkon?
Mini-Solaranlagen Wichtige Neuerung bei Balkonkraftwerken! Stromzähler dürfen rückwärtslaufen
Gibt es eine Kontrolle?
„Eine flächendeckende Kontrolle von nicht angemeldeten Steckersolargeräten ist schwierig“, erklärt Körnig. In Einzelfällen könnte man sichtbar angebrachte Solarmodule möglicherweise mit der jeweiligen Abnahmestelle in Verbindung bringen. Falls Zähler rückwärtslaufen oder bereits elektronische Zweirichtungszähler – auch „moderne Messeinrichtungen“ genannt – eingebaut sind, kann die Nutzung eines Steckersolargerätes laut dem Verband ebenso auffallen.