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Was Eigentümer über die Bauabnahme von Wohnungen wissen sollten

Bauabnahme
Bei der Bauabnahme sollte man sich nicht auf reinen Schriftverkehr einlassen, sondern lieber einen Sachverständigen hinzuziehen Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

18. Mai 2023, 5:37 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Bauherren, die eine Eigentumswohnung übernehmen, sollten den Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum kennen. Für beides müssen Termine zur Bauabnahme wahrgenommen werden.

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Bei der Bauabnahme bestätigen Bauherrin oder Bauherr, dass ein übergebenes Objekt dem entspricht, was vertraglich vereinbart ist. Im Falle von Eigentumswohnungen ist die Abnahme zweigeteilt. Sowohl die Wohnung als Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum müssen abgenommen werden. Worin unterscheiden sich diese Bereiche? Und worauf sollte man bei der Bauabnahme von Wohnungen besonders achten?

Bauabnahme bei der Wohnung – was man beachten sollte

Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise das Treppenhaus, der Garten oder die Waschküche. Im Grunde sind es „alle gemeinsam genutzten Flächen“, sagt Paul Lichtenthäler vom Verband Privater Bauherren (VPB). „Auch das Dach sowie Fenster und Türen zählen in der Regel dazu.“ Laut dem Verband sollten sich Bauherren nicht auf schriftliche Bauabnahmen einlassen, sondern sie vor Ort durchführen.

Passend dazu: Warum man beim Hausbau von Teilabnahmen absehen sollte

Um mögliche Mängel sicher zu erkennen, rät der VPB, im Zweifel einen Sachverständigen hinzuzuziehen. „Das fachlich geschulte Auge sieht mehr und weiß, wo die neuralgischen Stellen sind.“ Dazu zähle immer wieder „das Thema Dichtungen“, so der Sprecher. Sind etwa Flachdächer richtig abgedichtet? Funktioniert mit der Entwässerung alles?

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Beweislast umgekehrt

Grundsätzlich ist die Bauabnahme neben der Unterzeichnung des Kaufvertrages laut VPB „der wichtigste Rechtsakt beim Bauen“. Indem man erklärt, dass die Werkleistung wie vereinbart erbracht wurde, wird die Beweislast bei Mängeln umgekehrt, informiert die Website des Bauherren-Schutzbunds.

Und: Weil das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse vom Bauunternehmer auf den Bauherrn übergeht, muss dieser die Immobilie nun selbst versichern – etwa gegen Brand, Wasser- oder Sturmschäden.

mit Material der dpa

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