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Leserin berichtete

Nachbar baut Carport von Eigentümergemeinschaft um – das sagt der Anwalt

Nach und nach wird aus dem Carport eine Gartenlaube
Nach und nach wurde aus einem Carport eine Gartenlaube. Ist das bei Gemeinschaftseigentum erlaubt? Foto: privat
Lena Hackauf
myHOMEBOOK-Redaktion

17. Juli 2023, 15:40 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Im Rahmen des myHOMEBOOK-Aufrufes „Immer Ärger mit den Nachbarn“ berichtete uns eine Leserin von ihrem Fall, bei dem sich der Nachbar am Gemeinschaftseigentum der WEG zu schaffen machte. Konkret baute er eigenmächtig einen Carport zu einer Gartenlaube um. myHOMEBOOK hat bei einem Anwalt nachgefragt, was in diesem Fall zu tun ist.

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Anja H. berichtete in einer Nachricht an die myHOMEBOOK-Redaktion nicht nur von der Ruhestörung durch ihren Nachbarn, sondern auch von der Quelle der Lärmbelästigung. „Der Nachbar hat angefangen, seinen Carport zu einer Gartenlaube umzubauen. Der Carport ist allerdings Gemeinschaftseigentum“, schreibt die myHOMEBOOK-Leserin. Gleichzeitig habe der Nachbar ein Sondernutzungsrecht. „Wir haben unsere externe Hausverwaltung mehrfach daraufhin hingewiesen, dass dieser Eigentümer ohne die Zustimmung der anderen einfach alles umbaut“, so Anja H. Die Hausverwaltung sehe kein Problem und bliebe ebendarum untätig. „Hat unsere Hausverwaltung recht, dass der Eigentümer durch seine Sondergenehmigung ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen kann?“, fragt die Leserin. myHOMEBOOK hat sich in diesem Fall bei einem Anwalt erkundigt.

Wie lautet die Rechtslage?

Nicht selten kommt es vor, dass sowohl Eigentümer als auch Mieter ihr Carport oder ihre Garage anderweitig nutzen. Wer den Platz zweckentfremdet muss jedoch mit einem Bußgeld rechnen. Es bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn man seine Garage oder sein Carport etwa als Abstellkammer nutzen oder als Homeoffice einrichten möchte. Das bestätigt auch Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Verwaltungsrecht auf myHOMEBOOK-Anfrage. „Es gibt eine eindeutige Nutzungsbestimmung im Rahmen der Teilungserklärung, nämlich Carport und ein Carport ist nun einmal etwas anderes als eine Gartenlaube.“

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Verstöße gegen die Teilungserklärung könne nicht ein einzelner Wohnungseigentümer geltend machen, sondern nur die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. „Das heißt, Anja H. und ihr Ehemann müssen sich an die Verwaltung wenden“, so der Rechtsanwalt. Diese könne das Paar auffordern, die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann beschließen, dass gegen den störenden Wohnungseigentümer vorgegangen wird – außergerichtlich oder gerichtlich. Für einen solchen Beschluss ist eine einfache Mehrheit der Gemeinschaft ausreichend. Der Experte meint: „Üblicherweise beauftragt die WEG-Verwaltung dann einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche, was im Ergebnis auch unproblematisch durchgehen wird.“

Natürlich kann das Ergebnis der Versammlung auch negativ ausfallen. „Bei so kleinen Einheiten wie der hiesigen kann es durchaus vorkommen, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer ablehnt“, schätzt Pliester ein. In diesem Fall könne man dann eine Beschlussersetzungsklage erheben. „Auch diese wird am Ende des Tages erfolgreich sein“, meint der Experte und gibt zu: „Das Ganze ist dann natürlich auch ein beschwerlicher Weg.“

Sie haben einen ähnlichen Fall, über den Sie uns berichten möchten? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff „Immer Ärger mit dem Nachbar“ an redaktion@myhomebook.de, in der Sie uns Ihr Problem schildern. Wir sind gespannt!

Themen Immobilien Nachbarschaft

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