29. Oktober 2020, 4:31 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Über die Betriebskosten werden Mieter an der Pflanzenpflege beteiligt. Zählt zu diesen Arbeiten auch das Fällen eines Baums dazu?
Betriebskosten können zwar grundsätzlich auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden. Das gilt aber nur für Ausgaben, die dem Vermieter laufend etwa bei der Gartenpflege entstehen. Da Baumfällungen in der Regel nicht laufend vonnöten sind, müssen Mieter die Kosten dafür auch nicht tragen.
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Gericht befreit Mieter von Kosten für Baumfällung
Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 168 C 7340/19) über die Kosten für eine Baumfällung und ob diese von Mietern getragen werden müssen, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 10/2020).
Im verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter um die Abrechnung von Betriebskosten. Dabei ging es unter anderem um die Höhe der Gartenpflegekosten. Der Vermieter hatte hier auch die Ausgaben für die Fällung einer Robinie und einer Korkenzieherweide auf dem Grundstück auf seine Mieter umgelegt.
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Eine Mietpartei wollte die für sie fälligen 50,45 Euro nicht bezahlen, und das Gericht gab den Mietern in diesem Punkt auch recht. Denn laut Gesetz seien nur Betriebskosten umlegbar, die dem Eigentümer laufend entstehen. Auch Gartenpflegekosten gehörten zwar dazu, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, nicht jedoch die Kosten für Baumfällungen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, damit Kosten als laufend zu gelten. Dies sei bei Baumfällungen jedoch nicht der Fall.