11. Juni 2021, 16:54 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Beim Auszug hinterlässt der Mieter die Wohnung so, wie er sie vorgefunden hat. Oft bedeutet das auch, den Wände ihre ursprüngliche Farbe zurückzugeben. Ist das Streichen der Wohnung Aufgabe des Mieters oder des Vermieters?
Seine eigene Wohnung möchte man so gestalten, dass sie den eigenen ästhetischen Ansprüchen und Vorlieben entspricht. Dazu zählt für viele auch, die Wände in Rosa, Grün oder auch Schwarz zu streichen. Beim Auszug muss man die Wände dann wieder Weiß streichen – oder?
Wohnung beim Auszug streichen – ja oder nein?
„Eine generelle Antwort gibt es nicht. Es kommt immer auf den Mietvertrag an“, so Anja Franz vom Mieterverein München e. V. Im Mietvertrag finden sich alle Rechte und auch Pflichten des Mieters, unter anderem, wozu er zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet ist. Aus diesem Grund sollten Mieter bereits vor dem Einzug in die Wohnung den Vertrag aufmerksam lesen, um mögliche Fragen zu klären.
Besonders, was zu den Schönheitsreparaturen gehört, sollte Mieter und Vermieter klären. Für diese sind nämlich die Mieter verantwortlich. Dazu zählen zum Beispiel das Streichen und Tapezieren der Wände oder das Ausbessern von Schäden im Holz und Putz. „Allerdings gibt es bestimmte Formulierungen bei den Schönheitsreparaturenklauseln, die laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sind“, erklärt die Mietrechts-Expertin. „Schlussrenovierungsklauseln, die besagen, dass der Mieter auf jeden Fall am Ende des Mietvertrages streichen muss, ohne Rücksicht darauf, ob er vielleicht gerade drei Monate vorher gestrichen hat, sind zum Beispiel unwirksam.“ Übrigens sind auch Klauseln, in denen steht, dass der Mieter die Wände oder Türen weiß streichen muss, nicht wirksam.
Obwohl es eine grundsätzliche Renovierungspflicht beim Auszug nicht gibt, kann es Ausnahmen geben. Sind die Fenster, Türen oder Wände in auffälligen Farben gestrichen oder bunt tapeziert, kann der Vermieter darauf bestehen, dass der Mieter die Wohnung weiß streicht.
Wer ist für die Renovierung zuständig?
„Folge dieser unwirksamen Klauseln ist, dass das Gesetz gilt, wonach der Vermieter für die Renovierung zuständig ist“, meint Anja Franz. Und weiter: „Wichtig ist aber, dass ein Fachmann diese Klauseln auf jeden Fall prüft, da hier der Teufel häufig im Detail sitzt und ein Laie die unterschiedlichen Urteile nicht kennen kann.“
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Wichtig ist ein Übergabeprotokoll
Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs besagt laut Mietrechts-Expertin Anja Franz auch, dass Wohnungen, die beim Einzug unrenoviert waren, bei Auszug nicht gestrichen werden müssen. Um das nachweisen zu können, ist es ratsam ein Übergabeprotokoll beim Einzug zu verfassen. Das Protokoll wird von dem Vermieter und dem Mieter gemeinsam erstellt. Auch beim Auszug sollte man ein solches Übergabeprotokoll erstellen.