2. Oktober 2023, 5:31 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wegen der Betriebskostenabrechnung gibt es häufig Streit. Denn längst nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie anfallen, kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen.
Sie gilt als die zweite Miete: die Betriebskosten- beziehungsweise Nebenkostenabrechnung. Einmal im Jahr fällt sie an. Oft sind Nebenkosten ein Zankapfel zwischen Vermietern und Mietern. Denn nicht alle Betriebskosten darf der Vermieter auch auf den Mieter umlegen. Um welche es sich dabei handelt, erfahren Sie hier.
Nicht alle Betriebskosten kann der Vermieter umlegen
Umlegbar sind generell nur Kosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind. Grundsätzlich sollten Mieter bei Erhalt der Abrechnung also einen Blick in ihren Mietvertrag werfen und checken, ob alle abgerechneten Kostenpunkte vertraglich vereinbart sind.
War etwa die Heizungsanlage defekt, trägt der Vermieter die Kosten für die Reparatur alleine. Denn manche Kosten für die Immobilie darf er nicht auf seine Mieter umlegen. „Dazu zählen beispielsweise Verwaltungskosten, Bankgebühren oder Reparaturkosten“, so erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB).
Beim Punkt „Hausmeisterkosten“ rät Jörg, genau hinzusehen. Denn Hausmeister kümmern sich oft auch um Verwaltungstätigkeiten oder führen Instandsetzungen aus – neben den üblichen Tätigkeiten wie Überwachung und Kontrolle von haustechnischen Anlagen oder der Treppenhausreinigung. Diese einzelnen Kostenpositionen müssen herausgerechnet sein – denn für Verwaltungs- oder Instandsetzungskosten müssen Mieter nicht aufkommen.
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„Sonstige Kosten“ nicht automatisch umlegbar
„Sonstige Kosten“ kann der Vermieter nur auf Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag klar vereinbart ist, was darunter fällt. „An den Kosten für eine Dachrinnenreinigung oder für die Reinigung der hauseigenen Sauna kann der Vermieter Mieter nur beteiligen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht“, erklärt Silvia Jörg.
Betriebskostenabrechnung fristgerecht verschicken
Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht, die Nebenkosten einmal im Jahr abzurechnen. Das muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes geschehen – in der Regel ein Kalenderjahr. Wer als Mieter die Abrechnung später erhält, muss laut Deutschem Mieterbund (DMB) eine mögliche Nachzahlung nicht leisten.
Nur in Ausnahmefällen dürfen Vermieter nach Ablauf der Frist noch abrechnen. „Ein solcher Fall wäre beispielsweise, dass der Vermieter einen verspäteten gemeindlichen Gebührenbescheid, wie etwa über die Grundsteuer, erhält“, erklärt Jutta Hartmann.
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Vermieter darf Verteilerschlüssel nicht eigenmächtig ändern
Der Vermieter ist nicht berechtigt, den Verteilerschlüssel bei den Betriebskosten eigenmächtig zu ändern. So kann er zum Beispiel nicht plötzlich auf Wohneinheiten wechseln, wenn vertraglich eine Abrechnung nach Wohnfläche vereinbart ist. „Eine solche Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen statthaft“, sagt Jutta Hartmann. Die Mietrechtsexpertin rät, dass eine solche Änderung in einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Mietvertrag einfließt, die beide Vertragsparteien unterzeichnen.
mit Material der dpa