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Mietrecht

Betriebskostenabrechnung muss bis Silvester vorliegen

Betriebskostenabrechnung
Mit dem Jahresende naht der Stichtag für die meisten Betriebskostenabrechnungen Foto: Getty Images
Katharina Regenthal
Redakteurin

29. Dezember 2024, 13:30 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Der 31. Dezember eines jeden Jahres ist auch der Stichtag für die meisten Betriebskostenabrechnungen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen diese beim Mieter ankommen.

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Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss in der Regel bis zum 31. Dezember dem Mieter zugestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundlage ist Paragraf 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ausnahmefälle gibt es natürlich trotzdem, etwa dann, wenn der Vermieter einen verspäteten gemeindlichen Gebührenbescheid, etwa über die Grundsteuer, erhalten hat. Grundsätzlich gilt aber erst einmal das Jahresende als Stichtag.

Mieter müssen pünktlich die Abrechnung erhalten

Hat demnach der Vermieter mit dem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart, muss er diesem die Abrechnung spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Endes des betreffenden Abrechnungszeitraums zugestellt haben. Üblicherweise wird nach Kalenderjahr abgerechnet. Hält der Vermieter diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern.

Betriebskostenabrechnungen prüfen

Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen.

Auch interessant: Wann Mieter für Abnutzungen zahlen müssen

Ist die Abrechnung erst in letzter Minute fertig, kann der Vermieter das Schreiben persönlich übergeben und sich den Eingang quittieren lassen oder einen Boten mit der Zustellung beauftragen. Er darf das Schreiben jedoch nicht einfach am Silvesterabend in den nächsten Briefkasten werfen, nicht einmal in den des Mieters. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XII ZR 148/05).

Da an Silvester in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Mieter keine Möglichkeit hatte, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es bei der Zustellung durch die Post Verzögerungen gibt, geht dies zulasten des Vermieters.

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Themen Mietrecht

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