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BGH-Urteil

Muss ich für die Sanierung der Tiefgarage zahlen, auch wenn ich sie nicht nutze?

Wird die Tiefgarage in einer Eigentümergemeinschaft saniert, kommt die Frage auf, wer für die Kosten aufkommt – vor allem, wenn man die Garage nicht nutzt
Wird die Tiefgarage in einer Eigentümergemeinschaft saniert, kommt die Frage auf, wer für die Kosten aufkommt – vor allem, wenn man die Garage nicht nutzt Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

17. Februar 2025, 13:04 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte weitreichende Folgen für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haben: Die Mehrheit kann zwar beschließen, die Verteilung von Sanierungskosten zu ändern – aber es gibt dabei Grenzen. Denn Eigentümer, die sich dadurch benachteiligt sehen, können klagen. Konkret ging es um die Kostenverteilung nach einer Tiefgaragensanierung.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar 2025 entschieden, dass eine Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung für Sanierungen per Mehrheitsbeschluss anpassen kann. Doch eine solche Änderung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Im konkreten Fall muss nun das Landgericht Braunschweig prüfen, ob ein Beschluss zur Beteiligung einer nicht nutzungsberechtigten Eigentümerin an Garagenkosten rechtmäßig ist. Dabei geht es um die Kosten für die Sanierung einer Tiefgarage.

Mehrheit kann entscheiden – aber nicht willkürlich

Die Frage, wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Sanierungen aufkommen muss, lässt sich nicht uneingeschränkt durch Mehrheitsbeschluss ändern. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil klar (Az. V ZR 236/23).

Passend dazu: WEG-Beschluss ungültig! Eigentümer sollte Kosten für Dachsanierung alleine tragen

Zwar dürfen Eigentümer eine neue Kostenverteilung beschließen, aber betroffene Eigentümer können dagegen vor Gericht ziehen. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass solche Änderungen nur mit „einem sachlichen Grund“ erfolgen dürfen. Diese Gründe sind in Einzelfällen zu bewerten.

Eigentümerin soll Tiefgaragen-Sanierung trotz fehlender Nutzung zahlen

Hier ging es um eine Wohnungseigentümerin aus dem Harz, die sich an den Sanierungskosten für eine Tiefgarage beteiligen sollte, obwohl ihr kein Stellplatz dort zugewiesen ist. Ursprünglich sah die Gemeinschaftsordnung von 1971 vor, dass nur die Stellplatzbesitzer für die Instandhaltungskosten des Garagendachs aufkommen. Diese Regelung wurde jedoch durch einen Mehrheitsbeschluss geändert – mit der Folge, dass nun alle Eigentümer zahlen müssen.

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Eigentümer können gegen Kostenbeschluss klagen

Der BGH bestätigte, dass solche Mehrheitsbeschlüsse über die Kostenverteilung einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich zulässig sind, wenn sie sachlich begründet sind. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass betroffene Eigentümer dagegen klagen dürfen. Das Landgericht Braunschweig muss nun prüfen, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Laut den Richtern darf die Mehrheit nicht einfach festlegen, dass künftig alle für die Sanierung bestimmter Teile zahlen. Maßgeblich sei, ob es dafür einen sachlichen Grund gibt – und das müsse im Einzelfall entschieden werden.

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