29. März 2024, 12:43 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Beim Spaziergang ein paar hübsche Frühblüher für zu Hause pflücken. Mal ehrlich: Wer hat da nicht schon mal drüber nachgedacht? Allerdings gilt hier Vorsicht! In manchen Fällen droht nämlich ein saftiges Bußgeld.
Egal, ob in Parks, Vorgärten oder am Wegesrand: Überall sieht man gerade hübsche Frühblüher, die sich in den schönsten Farben zeigen. Da liegt die Versuchung nahe, sich die eine oder andere Blume oder vielleicht sogar einen ganzen Strauß zu pflücken. Allerdings ist das nicht immer erlaubt und kann unter Umständen sogar richtig teuer werden. Welche Blumen, die im Frühling blühen, man nicht pflücken darf, lesen Sie hier.
Wann man Blumen im Frühling pflücken darf – und wann nicht
Wer Blumen im Frühling pflücken möchte, der muss sich zuallererst bewusst machen, wo sie wachsen. Denn dieser Punkt ist entscheidend, ob man die Blumen pflücken darf oder nicht. Wachsen die Blumen auf einem Privatgrundstück? Dann ist das Pflücken natürlich verboten. Auch in Naturschutzgebieten und Nationalparks gilt ein generelles Blumenpflückverbot.
Anders sieht es auf öffentlichen Wiesen oder auf Waldwegen aus. Unter Umständen kann man hier etwas pflücken – allerdings nur, wenn die Pflanze nicht unter Artenschutz steht. Ist das der Fall und man pflückt sie dennoch, droht ein Bußgeld in zum Teil empfindlicher Höhe.
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Bei welchen Blumen ein Bußgeld droht
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt, welche Blumen auf keinen Fall ausgegraben oder gepflückt werden dürfen. Folgende Blumen darf man im Frühling nicht pflücken, da sie zu den besonders geschützten Arten gehören:
- Arnika
- Blaustern
- Eisenhut
- Krokusse
- Küchenschellen
- Narzissen
- Schachblumen
- Schwertlilien
- Tulpen
- alle Nelken und
- die meisten Farne
Wer diese Blumen pflückt, der riskiert ein Bußgeld. Wie hoch das ausfällt, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Während in Bayern oder Sachsen mindestens 50 Euro fällig werden, können es in Bremen bis zu 20.000 Euro und in Hamburg sogar bis zu 50.000 Euro werden.
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Was hinter der Handstraußregel steckt
Es gibt noch die sogenannte Handstraußregel, die wiederum eine Ausnahme davon bildet, dass man grundsätzlich keine Blumen pflücken darf. Diese Regel besagt laut dem Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, dass jeder „wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“ darf.
Das Bundesministerium weist auch darauf hin, dass bei der Entnahme äußerste Vorsicht geboten ist. Ausgenommen sind natürlich die oben bereits genannten Blumen, die unter Artenschutz stehen.