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Kurioses Mietrecht

Wann Duschen im Stehen für Mieter verboten ist

Duschen
In bestimmten Fällen kann es für Mieter verboten sein, im Stehen zu duschen Foto: Getty Images / torwai
Felix Mildner
Redaktionsleiter

30. Januar 2025, 11:09 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Duschen gehört für viele zur täglichen Routine – doch nicht immer ist es in einer Mietwohnung auch erlaubt. Unter bestimmten Umständen kann es sogar untersagt sein, im Stehen zu duschen, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

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Das Duschen im Stehen ist für viele selbstverständlich, doch es kann in bestimmten Mietverhältnissen problematisch werden. Besonders in Badezimmern mit unzureichendem Spritzschutz können Feuchtigkeitsschäden entstehen, die zu Schimmelbildung führen. Ein Urteil des Landgerichts Köln hat bereits bestätigt, dass das Duschen im Stehen für Mieter in solchen Fällen als vertragswidrig gelten kann.

Darum kann Duschen für Mieter vertragswidrig sein

Beim Duschen entsteht zwangsläufig Feuchtigkeit – ein Problem, wenn das Badezimmer nicht entsprechend ausgestattet ist. Ist beispielsweise nicht die gesamte Wand im Nassbereich gefliest, können Wasserspritzer ungehindert auf Putzflächen treffen. Infolgedessen kann sich Schimmel bilden oder es entstehen Bauschäden. Um Streitigkeiten über die Beseitigung solcher Schäden zu vermeiden, kann das Mietrecht in bestimmten Fällen Einschränkungen vorsehen.

Auch interessant: Duschen statt Baden – spart man dabei wirklich Wasser?

Fall landete vor Gericht

Diese Situation wurde bereits vor Gericht diskutiert, und zwar im Jahr 2017 am Landgericht Köln (Az.: 1 S 32/15). Bei diesem Fall handelte es sich um ein Bad, in dem die Wand nur bis zur Hälfte gefliest war. Ein Ehepaar wohnte seit 1984 in der Wohnung und nutzte natürlich auch die Dusche – und zwar im Stehen. Es lässt sich kaum vermeiden, dass dabei auch Wasserspritzer an die ungeschützte Wandfläche gelangen. Das Ergebnis: Schimmelbildung im Badezimmer.

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So urteilten die Richter

Angesichts dessen verklagte das Ehepaar seinen Vermieter, damit er den Schimmel beseitigt. Außerdem hatten die Mieter vor, die Miete über mehrere Jahre hinweg um zehn Prozent zu mindern. In zweiter Instanz urteilten die Richter in Köln – und gaben dabei aber dem Vermieter recht.

Aufgrund der geringen Fliesenhöhe sei das Duschen im Stehen tatsächlich vertragswidrig. Das Badezimmer sei für eine derartige Nutzung nicht geeignet. Da beim Duschen zwangsläufig die Wand nass wird, ließen sich Schäden nicht verhindern.

Themen Mietrecht

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