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Kurioses Mietrecht

Wann Duschen im Stehen für Mieter verboten sein kann

Unter Umständen kann für Mieter das Duschen im Stehen verboten sein
Unter Umständen kann für Mieter das Duschen im Stehen verboten sein Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

6. Juli 2023, 15:18 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Manch einer geht lieber duschen und andere waschen sich lieber in der Badewanne. Allerdings duschen auch viele Badewannenbesitzer im Stehen in der Wanne und genau das ist der Knackpunkt. In der Badewanne duschen kann nämlich zum Problem werden, wie auch bereits ein Gerichtsurteil zeigte.

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So merkwürdig es klingen mag, aber Mieter dürfen unter bestimmten Umständen nicht im Stehen duschen. Selbst Gerichte haben sich schon mit diesem Thema beschäftigt und ihr Urteil gefällt. Es geht im Grunde darum, dass eine Schimmelbildung im Bad vermieden werden soll. Dadurch geht man der Frage aus dem Weg, wer die Kosten für die Entfernung des Schimmelbelags übernehmen muss.

Falsches Duschen kann für Mieter vertragswidrig sein

Beim Duschen oder Baden entsteht zwangsweise Feuchtigkeit in der Wohnung. Wenn man nicht richtig lüftet, kann dabei die Schimmelbildung begünstigt werden. Im Extremfall entstehen dadurch wiederum Bauschäden oder Mängel. Vor allem das Duschen im Stehen kann deshalb mietrechtlich geregelt sein – wenn beispielsweise nicht die ganze Wand im Badezimmer gefliest ist.

Diese Situation wurde bereits vor Gericht diskutiert, und zwar im Jahr 2017 beim Landgericht Köln (Az.: 1 S 32/15). Bei dem Fall handelte es sich um ein Bad, in dem die Wand nur bis zur Hälfte gefliest war. Ein Ehepaar wohnte seit 1984 in der Wohnung und nutzte natürlich auch die Dusche – und zwar im Stehen. Es ist kaum zu vermeiden, dass dabei auch Wasserspritzer an die ungeschützte Wandfläche gelangen. Das Ergebnis: Schimmelbildung im Badezimmer.

Auch interessant: Darf man in die Dusche pinkeln?

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So urteilte das Gericht

Angesichts dessen verklagte das Ehepaar seinen Vermieter, damit er den Schimmel beseitige. Außerdem hatten die Mieter vor, die Miete über mehrere Jahre hinweg um zehn Prozent zu mindern. In zweiter Instanz urteilten die Richter in Köln – und gaben dem Vermieter recht. Aufgrund der geringen Fliesenhöhe sei das Duschen im Stehen tatsächlich vertragswidrig. Das Badezimmer sei für eine derartige Nutzung nicht geeignet. Da beim Duschen zwangsläufig die Wand nass wird, ließen sich Schäden nicht verhindern. Übrigens: Hier erfahren Sie, was man beim Einbau einer bodengleichen Dusche beachten sollte.

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