25. März 2021, 4:33 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Für eine Eigenbedarfskündigung muss es einen guten Grund geben. Der Einzug eines Au-pair kann als ein solcher Grund gelten. Zumindest dann, wenn die Wohnung des Vermieters nicht weit weg ist.
Ein Eigentümer kann für ein Au-pair eine Eigenbedarfskündigung geltend machen. Zumindest dann, wenn der Au-pair in der Nähe der vom Vermieter genutzten Wohnung untergebracht werden soll. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 473 C 11647/20). Der Wunsch, eine Hilfe zur Kinderbetreuung bei sich aufzunehmen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 5/2021) berichtet.
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Ein Fall bei Eigenbedarfskündigung für ein Au-pair
Der Kläger sprach eine Eigenbedarfskündigung für seine vermietete Wohnung aus, weil er dort ein Au-pair unterbringen wollte. Er lebte mit seiner berufstätigen Frau und seinen Kindern im Grundschulalter in der Nähe der vermieteten Wohnung. In seinem eigenen Haus sah er keine Möglichkeit, das Au-pair unterzubringen.
Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte unter anderem mit ihrer Behinderung und dem Bezug von Hartz IV-Leistungen. Damit sei sie auf dem freien Wohnungsmarkt praktisch chancenlos.
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Das Gerichtsurteil
Das Urteil: Das Gericht gab der Eigenbedarfskündigung für das Au-pair statt. Es sei hier nachvollziehbar, dass der Eigentümer seine Wohnung für das Au-pair nutzen wolle. Die Wohnung sei fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim erreichbar. Es sei hier auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Hilfskraft eben nicht in dem Haus untergebracht werden könne.
Es könne nicht verlangt werden, dass der Eigentümer die Raumaufteilung seines selbst genutzten Heimes ändert, um die Kündigung zu umgehen. Die Mieterin selbst habe zudem nur im Innenstadtbereich und besonders beliebten Wohnvierteln nach einer Ersatzwohnung geschaut und so nicht nachgewiesen, dass alles Erforderliche und Zumutbare getan wurde, um eine neue Wohnung zu finden.