Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Für Vermieter

Wann wird Schadenersatz bei zurückgelassenen Einbauten geltend?

Wann können Vermieter Schadenersatz gegen zurückgelassene Einbauten geltend machen?
Einbauten müssen Mieter bei einem Auszug in der Regel entfernen Foto: Getty Images
dpa

15. Oktober 2021, 4:49 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Eigene Einbauten in der Wohnung müssen Mieter zum Auszug auf eigene Kosten entfernen. Wird der Rückbau bei der Übergabe aber nicht eingefordert, steht dem Vermieter nicht automatisch Schadenersatz zu.

Artikel teilen

Mieter müssen eigene Einbauten in der Immobilie am Ende der Mietzeit in der Regel entfernen. Die Kosten dafür müssen sie meist selbst tragen. Was aber gilt, wenn der Vermieter die Einbauten übernimmt und die Wohnung im bisherigen Zustand weitervermietet?

In einem solchen Fall kann der Vermieter nicht ohne weiteres die später anfallenden Rückbaukosten als Schadenersatz geltend machen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 64 S 219/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 9/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.

Rückbau bei Übergabe gefordert

In dem verhandelten Fall hatten die Mieter einen Einbauschrank und einen Badewannenglasaufsatz selbst eingebaut und einen Laminatboden verlegt. Die Nachmieter der Wohnung wollten diese Einbauten weiter nutzen, daher mussten die Mieter sie nicht entfernen.

Bei der Übergabeverhandlung wurde der Rückbau nicht eingefordert. Später machte der Vermieter allerdings Schadenersatz geltend, weil er die Einbauten ja zu einem späteren Zeitpunkt entfernen müsse. Die Kosten dafür wollte er von den früheren Mietern ersetzt bekommen.

Mehr zum Thema

Nachmieter waren mit Zustand einverstanden

Vor Gericht hatte der Vermieter damit keinen Erfolg. Die bisherigen Mieter hätten darauf vertrauen können, die Einbauten nicht mehr entfernen zu müssen, befand das Landgericht. Schließlich habe der Vermieter den Zustand der Wohnung bei der Übergabe akzeptiert. Außerdem seien die Nachmieter mit den Einbauten einverstanden gewesen und hätten sie als wohnwerterhöhend akzeptiert. Daher sei dem Vermieter kein echter Vermögensschaden entstanden.

Auch die Liquidation eines fiktiven Schadens könne nicht in Betracht kommen, so das Gericht. Denn ein Interesse des Vermieters, vorhandene Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer weiter zu nutzen und die Rückbaukosten gegenüber dem früheren Mieter erst zu diesem späteren Zeitpunkt als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.

Aktuelle Angebote entdecken
OBI Logo
Anzeige
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.