15. Oktober 2021, 4:49 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eigene Einbauten in der Wohnung müssen Mieter zum Auszug auf eigene Kosten entfernen. Wird der Rückbau bei der Übergabe aber nicht eingefordert, steht dem Vermieter nicht automatisch Schadenersatz zu.
Mieter müssen eigene Einbauten in der Immobilie am Ende der Mietzeit in der Regel entfernen. Die Kosten dafür müssen sie meist selbst tragen. Was aber gilt, wenn der Vermieter die Einbauten übernimmt und die Wohnung im bisherigen Zustand weitervermietet?
In einem solchen Fall kann der Vermieter nicht ohne weiteres die später anfallenden Rückbaukosten als Schadenersatz geltend machen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 64 S 219/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 9/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.
Rückbau bei Übergabe gefordert
In dem verhandelten Fall hatten die Mieter einen Einbauschrank und einen Badewannenglasaufsatz selbst eingebaut und einen Laminatboden verlegt. Die Nachmieter der Wohnung wollten diese Einbauten weiter nutzen, daher mussten die Mieter sie nicht entfernen.
Bei der Übergabeverhandlung wurde der Rückbau nicht eingefordert. Später machte der Vermieter allerdings Schadenersatz geltend, weil er die Einbauten ja zu einem späteren Zeitpunkt entfernen müsse. Die Kosten dafür wollte er von den früheren Mietern ersetzt bekommen.
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Nachmieter waren mit Zustand einverstanden
Vor Gericht hatte der Vermieter damit keinen Erfolg. Die bisherigen Mieter hätten darauf vertrauen können, die Einbauten nicht mehr entfernen zu müssen, befand das Landgericht. Schließlich habe der Vermieter den Zustand der Wohnung bei der Übergabe akzeptiert. Außerdem seien die Nachmieter mit den Einbauten einverstanden gewesen und hätten sie als wohnwerterhöhend akzeptiert. Daher sei dem Vermieter kein echter Vermögensschaden entstanden.
Auch die Liquidation eines fiktiven Schadens könne nicht in Betracht kommen, so das Gericht. Denn ein Interesse des Vermieters, vorhandene Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer weiter zu nutzen und die Rückbaukosten gegenüber dem früheren Mieter erst zu diesem späteren Zeitpunkt als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.