5. November 2021, 4:57 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein Türspion oder eine einbruchhemmende Eingangstür: Wohnungseigentümer dürfen solche Maßnahmen nicht im Alleingang umsetzen. Denn damit legen sie Hand an Gemeinschaftseigentum.
Wollen Eigentümer ihre Wohnung einbruchsicher machen, müssen sie in der Regel die Miteigentümer des Gebäudes um Erlaubnis für den Einbruchschutz bitten. Der Grund: Entsprechende bauliche Maßnahmen betreffen häufig das Gemeinschaftseigentum.
Eigentümer dürfen daher nicht einfach im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum. Allerdings haben sie nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch auf entsprechende Maßnahmen.
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Das bedeutet: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, wenn diese angemessen sind. Bei der Ausgestaltung, also der Art der Aus- und Durchführung, haben die Miteigentümer aber ein Mitspracherecht.
Einbruchschutz muss rechtlich zulässig sein
Was als angemessen gilt, ist gesetzlich nicht definiert. Daher gibt es hier für die Beteiligten einen gewissen Spielraum. Grundsätzlich kann aber laut Wohnen im Eigentum nur das angemessen sein, was auch gesetzlich zulässig ist.
Einbruchschutz-Maßnahmen dürfen zum Beispiel nicht den Brandschutzvorgaben entgegenstehen. Eine Videoüberwachung ist zudem nur zulässig, wenn sie nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt.
Als angemessen dürften aber einbruchhemmende Wohnungseingangstüren, Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie das Anbringen von Rollläden oder eines Türspions gelten.
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Antrag schon möglichst konkret ausgestalten
Wollen Eigentümerinnen oder Eigentümer solche Maßnahmen umsetzen, müssen sie einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Die Kosten für die Arbeiten müssen die Antragsteller alleine tragen.
Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Daher kann es sinnvoll sein, einen möglichst konkreten Beschlussantrag vorzulegen – wenn möglich mit verschiedenen Angeboten.