2. März 2022, 19:04 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
„Du erbst 500 Euro“ – eine beliebte Gemeinschaftskarte bei Monopoly. Wer sie zieht, hatte Glück und ist sofort reicher. Ohne Umwege oder Kompromisse. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Oftmals hat nicht nur einer Glück. Es gibt mehrere Erben, die das Vermögen untereinander aufteilen müssen. Diese schließen sich per Gesetz zu einer sogenannten Erbengemeinschaft zusammen.
Laut des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vererben die Deutschen immer mehr: Rund 400 Milliarden Euro wechseln jedes Jahr den Besitzer. 60 Prozent davon sind Immobilien. Landen diese Häuser und Wohnungen in einer Erbengemeinschaft, ist das Konfliktpotenzial groß. Denn Erbengemeinschaften sind per Gesetz dazu verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Das bedeutet: Die Erben müssen sich einigen, was mit der Immobilie geschehen soll. Keiner kann ohne den anderen handeln.
Übersicht
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft setzt sich aus mehreren Erben, auch Miterben genannt, zusammen. Sie entsteht, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Aber auch mit Testament kann sich eine Erbengemeinschaft bilden – beispielsweise, wenn der Erblasser in seiner Verfügung mehrere Erben benennt. Egal, ob mit oder ohne Testament – Ziel der Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung. Damit ist gemeint, dass der Nachlass gerecht aufgeteilt wird und sich die Gemeinschaft auflösen kann.
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Wie löst sich die Erbengemeinschaft auf?
Der Gesetzgeber möchte, dass eine Erbengemeinschaft nicht dauerhaft besteht. Daher räumt er jedem Erben das Recht ein, jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 2024 BGB). Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Erbengemeinschaft zu verlassen:
- Kurz und schmerzlos ist die sogenannte Abschichtung: Dabei verzichtet ein Miterbe auf seinen Erbteil und fordert die Auszahlung. Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn jemand aus der Erbengemeinschaft unbedingt ausscheiden möchte. Voraussetzung ist allerdings, dass die übrigen Miterben einverstanden sind. Eine Auflösung der Erbengemeinschaft erreicht man durch die Abschichtung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass sich der Erbanteil der verbleibenden Mitglieder erhöht (Anwachsung).
Wichtiger Hinweis: Durch die Abschichtung ist es zwar möglich, schnell an Geld zu kommen. Oftmals ist der Erbteil jedoch mehr wert als die Abfindung.
- Lukrativer ist es, den Erbteil zu verkaufen – entweder an einen Miterben oder an einen Außenstehenden. Kauft ein Dritter den Erbteil, nimmt dieser den Platz des Verkäufers in der Erbengemeinschaft ein. Allerdings haben die Miterben in jedem Fall ein Vorkaufsrecht.
- Um die Erbengemeinschaft endgültig aufzulösen, findet eine Erbauseinandersetzung statt. Das bedeutet: Alle verbliebenen Miterben teilen den Nachlass einvernehmlich untereinander auf.
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Wie läuft eine Erbauseinandersetzung ab?
Die Auseinandersetzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Je nachdem wie kompromissbereit die Miterben sind, kann es Jahre dauern, bis jeder seinen Anteil erhält. Denn die Erbengemeinschaft muss bis zur endgültigen Auflösung viele Hürden überwinden:
1. Nachlass ermitteln und Schulden begleichen
Bevor man den Nachlasskuchen verteilen kann, muss man wissen, wie groß er ist. Es ist durchaus möglich, dass einer der Miterben über den Umfang des Vermögens Bescheid weiß. Dann ist er verpflichtet, die anderen Erben hierüber in Kenntnis zu setzen. Oder man geht zur Bank. Als Eintrittskarte dienen der Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Hier erfährt man, wie viel Geld der Erblasser auf dem Konto hatte und ob Schulden vorhanden sind. Letzteres ist von großer Bedeutung: Die Erbengemeinschaft darf sich nur auflösen, wenn alle Schulden beglichen wurden. Notfalls müssen die Erben einige Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen.
2. Zuwendungen vor dem Tod einbeziehen
Bei der Erbauseinandersetzung geht es um eine faire Verteilung. Daher sollte die Erbengemeinschaft klären, ob einer der Miterben schon vor dem Tod des Erblassers einen Teil des Vermögens bekommen hat – etwa ein Grundstück. Laut § 2057 BGB sind Schenkungen und Zuwendungen unter Umständen ausgleichungspflichtig.
3. Unentgeltliche Pflegeleistungen anerkennen
Hat einer der Miterben den Verstorbenen bis zu dessen Tod unentgeltlich gepflegt? Dann verdient er nicht nur Anerkennung, sondern auch eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Zahlung ist abhängig von Dauer und Umfang der Pflegeleistung. Auch der Nachlasswert spielt eine Rolle.
4. Gegenstände aus dem Nachlass verteilen und verkaufen
Jetzt ist der Nachlass „teilungsreif“. Die Miterben setzen einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag auf. Darin halten sie alle getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses, möglicher Ausgleichszahlungen und Verzichtserklärungen schriftlich fest.
Wichtig: Ist eine Immobilie in der Erbmasse enthalten, muss der Vertrag notariell beurkundet werden (§ 311 b Absatz 1 BGB). Bei Geld und Wertpapieren gilt: Jeder erhält den Betrag, der ihm nach seinem Erbanteil zusteht. Alles, was nicht geteilt werden kann (etwa Autos, Immobilien oder Kunstwerke) muss verkauft werden. Der Erlös wird anschließend unter den Erben aufgeteilt.
Können sich die Erben nicht einigen, was mit der Immobilie geschehen soll, kommt es oft zur Teilungsversteigerung. Dieses Verfahren ist nicht nur kostspielig und langwierig, sondern auch mit Wertverlusten verbunden. Eine Teilungsversteigerung kommt daher nur infrage, wenn die Miterben zerstritten sind und eine Einigung in weite Ferne rückt.