30. Januar 2020, 8:03 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Um Fahrräder, die im Weg stehen, gibt es in Mietshäusern immer wieder Streit. Viele Vermieter verbieten das Abstellen von Fahrrädern in Hof oder Keller daher lieber ganz. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich wird Mietern ein umfangreiches Nutzungsrecht an der Mietsache eingeräumt. Das heißt: Neben der eigenen Wohnung dürfen in der Regel auch der Keller oder das Grundstück mitbenutzt werden – auch zum Fahrräder abstellen.
Fahrräder im Hof abstellen – ist das erlaubt?
Zu viele Räder im Hof sind manchen Vermietern zwar ein Dorn im Auge. Dennoch: Ein vollumfängliches Verbot, Fahrräder oder Anhänger abzustellen, ist nicht wirksam, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 20 S 39/05). Auf das Urteil weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Allerdings dürfen Mieter ihre Räder nicht ohne weiteres überall abstellen. Denn stellt der Vermieter zumutbare Abstellmöglichkeiten zur Verfügung, kann er die Mieter im Rahmen des Mietvertrags oder der Hausordnung auf diese Stellplätze verweisen. Das Abstellen an anderen Stellen kann dann verboten werden.
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Das kann auch heißen, dass ein Abstellplatz im Kellerraum oder im Außenbereich genügen kann, selbst wenn dieser nur über eine Treppe zu erreichen ist. Nicht zumutbar ist dies jedoch für Fahrradanhänger, wie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 430/05) urteilte.
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Darf der Vermieter verbieten, das Fahrrad durch das Treppenhaus zu tragen?
Auch wenn es mühsam ist – viele Fahrradbesitzer tragen ihr Rad am Abend lieber in die Wohnung. Entstehen dabei Schäden im Treppenhaus, ist das für Vermieter ärgerlich. Den Transport des Rades können sie trotzdem nicht ohne weiteres verbieten. Das entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 318cC 1/19), wie der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ihr Fahrrad immer durch das Treppenhaus in ihre Wohnung im zweiten Stock getragen. Dabei entstanden an den Wänden und dem Treppengeländer und der Wohnungseingangstür immer wieder Schäden. Der Vermieter wollte der Mieterin deshalb verbieten das Rad nach oben zu tragen.
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Ohne Erfolg: Es liege kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, befand das Gericht. Denn das Abstellen von Rädern gehöre zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung. Gerade in Großstädten sei es üblich teure Fahrräder in der Wohnung abzustellen. Die Beschädigungen im Treppenhaus seien zwar nicht erlaubt, so das Gericht weiter. Das mache den Fahrradtransport an sich aber noch nicht rechtswidrig.