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Anwalt klärt über Urteil auf

Feuerwehr beschädigt Wohnungstür – wer muss die Kosten übernehmen?

Feuerwehr an der Tür
Wenn sich die Feuerwehr Zugang zu einer Wohnung verschafft, ist die Tür danach wahrscheinlich nicht mehr zu gebrauchen. Wer kommt für den Schaden auf? Foto: Getty Images / GettyImages / Kurgu128
Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

30. September 2024, 11:59 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Muss die Feuerwehr im Notfall eine Wohnungstür aufbrechen, stellt sich oft die Frage nach der Kostenübernahme. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt bei myHOMEBOOK über ein Gerichtsurteil auf, bei dem es um diese Frage ging.

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Wenn die Feuerwehr wegen einer Notsituation die Wohnungstür eines Mieters öffnen muss und diese dabei beschädigt oder zerstört, muss der Vermieter für die Instandsetzung oder Ersetzung der Tür sorgen. Dies hat das Amtsgericht Hildburghausen im Mai 2024 per Urteil klargestellt.

Gewaltsame Öffnung der Wohnungstür durch Feuerwehr

Die Wohnungseingangstür eines Mieters musste wegen eines Notfalls von der Feuerwehr gewaltsam geöffnet werden. Dadurch wurde die Tür vollständig zerstört. Der Vermieter weigerte sich später, die Tür zu ersetzen. Der Mieter gab dann die Installation einer neuen Tür in Auftrag und verklagte den Vermieter auf Erstattung seiner Kosten.

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Vermieter muss laut Urteil Kosten tragen

Mit Erfolg! Das AG Hildburghausen entschied zugunsten des Mieters. Gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB hatte der Mieter einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Erstattung der Kosten für die neue Tür.

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Wird eine Wohnungstür durch die Feuerwehr bei einem Einsatz beschädigt, muss der Vermieter die Instandsetzung veranlassen und hierfür aufkommen. Denn gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Vermieter zur Instandhaltung von Mieträumen und Zubehör verpflichtet.

Nur wenn ein Mieter für eine Beschädigung verantwortlich ist, hat er hierfür aufzukommen. In diesem Rechtsstreit war die Tür jedoch wegen einer vom Mieter nicht zu verantwortenden Notsituation von der Feuerwehr aufgebrochen worden (AG Hildburghausen, Urteil vom 22.05.24, Az. 21 C 133/23).

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