23. März 2023, 17:24 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Den Frühjahresputz erledigen die wenigsten Menschen mit Begeisterung. Um der Grundreinigung aus dem Weg zu gehen, kann man sich eine Hilfe ins Haus holen. Die Ausgaben durch Fensterputzer und Co. werden dabei sogar vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.
Als man noch mittels Kamin und Ofen heizte, war der Beginn des Frühlings die Zeit, um den alten Ruß von den Möbeln zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt endete nämlich die Heizperiode. Auch heute nutzen viele Menschen den Frühlingsanfang, um die Wohnung oder das Haus gründlich zu reinigen. Wenn man es geschickt anstellt, kann man den Frühjahrsputz sogar von der Steuer absetzen.
Übersicht
Frühjahrsputz von der Steuern absetzen – wie geht das?
Wer sich für den Frühjahrsputz Hilfe holt, kann die Kosten von der Steuer absetzen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Dazu gehören Reinigungsarbeiten und Ausgaben für einen Gärtner. Selbst die Versorgung eines im Haushalt lebenden Tieres kann auf diesem Wege steuerbegünstigt sein.
Voraussetzung, um den Frühjahrsputz von der Steuer abzusetzen, ist aber jeweils, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Eine Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet außerdem drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung.
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Welche Möglichkeiten gibt es dabei?
Minijobs
Eine regelmäßige Putzhilfe zahlt sich bei der Steuer aus, nicht nur beim Frühjahrsputz. Denn geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich erkennt das Finanzamt an. Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich. Der Minijob muss in der Regel bei der Minijobzentrale angemeldet sein. Sie erstellt den entsprechenden Nachweis für das Finanzamt.
Einmalige Hilfe
Bei einmaligen Einsätzen zum Beispiel von Reinigungsdienstleistern können 20 Prozent der Aufwendungen bei einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden – der maximal mögliche steuerliche Abzug beläuft sich damit auf 4000 Euro. Wichtig: Anerkannt werden nur die Ausgaben für Arbeitslöhne. Materialkosten lassen sich nicht absetzen.
Handwerkerleistungen
Ist vermutlich nicht unbedingt ein Frühjahrsputz, lässt sich aber trotzdem von der Steuer absetzen. Wenn Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführen, können die Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 6000 Euro ansetzen, sodass maximal 1200 Euro jährlich abziehbar sind. Aufwendungen für Material werden hier ebenfalls nicht anerkannt.
Mit Material der dpa