22. Juli 2024, 9:37 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Schuhschränke in Treppenhäusern, herrenlose Räder, die Fahrradständer blockieren und Partyräume, die ihr Dasein als Müll- oder Lagerraum fristen. Wenn man sich Gemeinschaftsräume mit anderen Bewohnern teilen muss, kann es oft zu Streitigkeiten kommen, die nicht selten vor Gericht landen.
Egal, ob Eigentum, Miete und Mitbenutzung – Gemeinschaftsräume stehen in der Regel allen Bewohnern von Mehrfamilienhäusern zu. Dabei geht es um Räume, die man gemeinsam nutzen kann oder auch für Feiern oder andere Aktivitäten bestimmt sind. Manchmal stimmt das, was in den Gemeinschaftsräumen erlaubt ist, jedoch nicht mit dem überein, was tatsächlich darin gemacht wird.
Übersicht
Was versteht man unter einem Gemeinschaftsraum?
In Wohnanlagen gibt es Gemeinschaftsräume, die allen Bewohnern gemeinsam zustehen. Diese Räume werden unterschiedlich genutzt und erfüllen verschiedene Zwecke, wie zum Beispiel Wasch- und Trockenräume, Fahrradkeller, Party- und Hobbyräume oder auch Gemeinschaftsgärten- und Flächen. Flure und Treppenhäuser zählen auch dazu. Welche Aktivitäten in den unterschiedlichen Gemeinschaftsräumen erlaubt sind, richtet sich in der Regel allgemein nach der Hausordnung oder auch der Teilungserklärung der Wohnanlage bei einer Eigentümergemeinschaft. Hierfür gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Bei Mietern hingegen ist der Gemeinschaftsraum Teil des Mietobjekts und die Regelungen sind meist im Mietvertrag hinterlegt. Bei einer Mitbenutzung, wo mehrere Personen oder Parteien eine Gemeinschaftsküche oder Fitnessraum nutzen, werden die Nutzungsrechte meist in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt.
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Pflichten von Eigentümern und Mietern
Als Bewohner, Mieter oder bei Mitbenutzung kann man Gemeinschaftsräume nutzen, sollte jedoch stets im Sinne der Gemeinschaft handeln und respektvoll damit umgehen. Daher ist es wichtig, sich an die festgelegten Regeln zu halten und Rücksicht auf anderen Eigentümer, Mieter oder weitere Nutzer zu nehmen.
Doch die Realität sieht oft anders aus, denn Gemeinschaftsräume führen häufig zu Streitigkeiten. Besonders problematisch wird es, wenn Bewohner auf ein vermeintliches Gewohnheitsrecht beharren und das Treppenhaus als Abstellfläche nutzen oder Fahrräder über Jahre im Hof abstellen, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München.
Ihrer Ansicht nach ist es nicht so, dass man auch in Zukunft einen Anspruch darauf hat, nur weil dies in der Vergangenheit so toleriert wurde. Es gibt demnach auch kein „automatisches Gewohnheitsrecht“, erklärt die Expertin. „Ein solches Gewohnheitsrecht besteht nur, wenn klar ist, dass Vermieter und Mieter dieses Recht zur Nutzung wirklich ausdrücklich als Vertragsbestandteil haben wollten. Wenn das aber nicht so klar ist, kann der Vermieter eine solche Duldung auch jederzeit widerrufen.“
Gemeinschaftsräume für gemeinsame Aktivitäten
Gemeinschaftsräume sind überdies für gemeinsame Aktivitäten und das soziale Miteinander gedacht. Doch leider werden auch diese oft zweckentfremdet, was zu Unmut und Konflikten führen kann. Man lagert sperrige Gegenstände, vermietet den Raum an Dritte oder hält sich nicht an die Ruhezeiten – die Liste ist lang.
Es gibt zwar Gemeinschaften, in denen die Nutzung des Gemeinschaftsraums für Filmabende, Kindergeburtstage und andere soziale Aktivitäten gut funktioniert, dennoch können auch hier Unstimmigkeiten auftreten, wenn etwa eine wöchentliche Chorprobe untersagt wird, weil sich mehrere Bewohner über den Lärm beschweren. In solchen Fällen wäre es wohl empfehlenswert, dass sich die Chorgruppen nach alternativen Proberäumen in Gemeindezentren oder Schulen umschaut, um die Nachbarschaft nicht zu stören.
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Welche Rolle spielt die Hausordnung?
Hausordnungen sind wichtig und spielen eine wichtige Rolle im gemeinschaftlichen Zusammenleben in Mietshäusern. Laut Anja Franz vom Mieterverein stehen diese Räume allen Mietern zur Verfügung. Dabei gilt jedoch stets das Gebot der „nachbarschaftlichen Rücksichtnahme“ sowie die Einhaltung der Hausordnung. Darin ist festgelegt, wie man die Räume nutzen darf. Zudem betont die Expertin, dass die Hausordnung den Mietern bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden muss. Nur so gehört diese zum Mietvertrag und muss dann auch beherzigt werden.
Anders verhält es sich bei Eigentümern. „Wenn Hauseigentümer eine Hausordnung ausarbeiten, heißt das nicht automatisch, dass diese auch für die Mieter gilt. Das ist nur der Fall, wenn sie den Mietern auch ausdrücklich mitgeteilt, beziehungsweise mit unterschrieben wurde. Das gilt dann auch für die Hausordnung, die im Treppenhaus hängt.“
Sollte es Probleme mit den Gemeinschaftsräumen geben, ist der Vermieter immer der erste Ansprechpartner. So weit sollte man es aber gar nicht kommen lassen. Immerhin wünscht man sich ja in der Regel ein harmonisches Miteinander mit den anderen Anwohnern.
Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Hausordnungen klare Regeln schaffen und das Beisammensein fördern. Zudem gewährleisten diese auch einen rechtlichen Rahmen, der Konflikte minimieren kann und legen zudem fest, was in Gemeinschaftsräumen erlaubt und nicht erlaubt ist.
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Was in Gemeinschaftsräumen möglich ist
Was in Gemeinschaftsräume möglich ist, hängt immer von der jeweiligen Hausordnung, dem Mietvertrag und den individuellen Vereinbarungen ab. Manchmal kann es auch vorkommen, dass der Vermieter oder auch Eigentümer gewisse Nutzungen nicht mehr zulassen oder teilweise zeitlich begrenzen möchte.
Es ist immer ratsam, Vereinbarungen zu prüfen, wenn man das Gefühl hat, das etwas nicht stimmt. Davon abgesehen sollten Ruhezeiten eingehalten werden, um andere Bewohner nicht zu stören und Konflikte zu vermeiden. Sollte es doch zu Konflikten kommen, ist es ratsam, das Gespräch zu suchen, sei es mit den Anwohnern, dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft.